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Hochschulzugang fü°ù Geflüchtete ohne Nachweise

Wenn Sie fluchtbedingt keine oder keine vollständigen bzw. formgerechten Bildungsnachweise besitzen, können Sie ein Beweiserleichterungsverfahren beantragen.

Einen solchen Antrag können Personen stellen, die einen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status entsprechend der Liste 1 - 9 nachweisen:

 

Nr.

 

Bezeichnung

 

 

Regelung

1

Aufenthaltserlaubnis aus humani³Ùä°ù±ð²Ô Gründen - Asylberechtigte

§ 25 Absatz 1 AufenthaltsG

2

Aufenthaltserlaubnis aus humani³Ùä°ù±ð²Ô Gründen - Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention

§ 25 Absatz 2 Alternative 1

AufenthaltsG

3

Aufenthaltserlaubnis aus humani³Ùä°ù±ð²Ô Gründen - Subsidiä°ù±ð°ù Schutz

§ 25 Absatz 2 Alternative 2

AufenhaltsG

4

Aufenthaltserlaubnis aus humani³Ùä°ù±ð²Ô Gründen - nationaler Abschiebungsschutz

§ 25 Absatz 3 AufenthaltsG

5

Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humani³Ùä°ù±ð²Ô Gründen

§ 22 Sä³Ùze 1 und 2 AufenthaltsG

6

Aufenthaltserlaubnis fü°ù Ausländer aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humani³Ùä°ù±ð²Ô Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland

§ 23 Absä³Ùze 1 und 2 AufenthaltsG

7

Aufenthaltsgewährung zum v´Ç°ùü²ú±ð°ù²µ±ðhenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen in die E³Ü°ù´Ç±èäische Union (Richtlinie 2001/55/EG)

§ 24 AufenthaltsG

8

Aufenthaltsgestattung fü°ù Asylsuchende (dies gilt nicht fü°ù Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29a des Asylgesetzes)

 

 Â§ 55 AsylG

9

V´Ç°ùü²ú±ð°ù²µ±ðhende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), wenn die Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humani³Ùä°ù±ð²Ô Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgen soll, oder wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (dies gilt nicht fü°ù Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29a des Asylgesetzes)

 Â§ 60a AufenthaltsG

Rosa-Anna Puccia-Gammaro

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nach Vereinbarung

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(fü°ù telefonische Anfragen)
Mo, Di: 9:00 - 13:00 Uhr
Mi: 9:00 - 12:00 Uhr

Abteilung II-1 Zulassung
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89081 Ulm

KMK-Beschluss

Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.2015 über