{\rtf1\ansi\deff1\adeflang1025 {\fonttbl{\f0\froman\fprq2\fcharset0 Times New Roman;}{\f1\froman\fprq2\fcharset0 Times New Roman;}{\f2\fswiss\fprq2\fcharset0 HELVETICA;}{\f3\froman\fprq2\fcharset2 Symbol;}{\f4\froman\fprq2\fcharset0 Times New Roman;}{\f5\fnil\fprq0\fcharset0 Tahoma{\*\falt Lucidasans};}} {\colortbl;\red0\green0\blue0;\red128\green128\blue128;} {\stylesheet{\s1\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\snext1 Standard;} {\s2\sa120\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon1\snext2 Textk\'f6rper;} {\s3\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af5\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon2\snext3 Liste;} {\s4\sb120\sa120\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af5\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i\sbasedon1\snext4 Beschriftung;} {\s5\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af5\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon1\snext5 Verzeichnis;} {\s6\sb120\sa120\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af2\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af2\afs24\langfe1033\loch\f2\fs24\lang1031\sbasedon1\snext6 Normal;} {\s7\sb360\sa120\keepn\cf0\sl252\slmult1\qc\tx567\tqr\tx8647{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b\sbasedon6\snext6 heading 1;} {\s8\sb240\sa60\cf0\qj{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon7\snext6{\*\soutlvl0} heading 2;} {\s9\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon8\snext6{\*\soutlvl1} heading 3;} {\s10\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs26\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs26\langfe1033\ab\loch\f1\fs26\lang1033\b\sbasedon9\snext6{\*\soutlvl2} heading 4;} {\s11\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext11 aktenzeichen;} {\s12\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext12 einleitungsformel;} {\s13\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b\sbasedon6\snext13 entscheidungsformel;} {\s14\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext14 formelzusatz;} {\s15\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b\sbasedon6\snext15 leitsatz;} {\s16\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b\sbasedon6\snext16 name;} {\s17\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i\sbasedon6\snext17 normtext;} {\s18\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i\sbasedon6\snext18 normtitel;} {\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext19 par0;} {\s20\sb360\sa120\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b\sbasedon6\snext20 par1;} {\s21\sb360\sa120\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b\sbasedon6\snext21 par2;} {\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b\sbasedon6\snext22 par3;} {\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext23 par4;} {\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext24 par5;} {\s25\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext25 par6;} {\s26\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext26 par7;} {\s27\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext27 par8;} {\s28\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext28 par9;} {\s29\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext29 unterschriften;} {\s30\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon6\snext30 vb;} {\s31\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon16\snext31 gericht;} {\s32\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon31\snext32 entscheidung;} {\s33\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon32\snext33 vom;} {\s34\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon22\snext34 numpar3;} {\s35\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon21\snext35 numpar2;} {\s36\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon18\snext36 normtitelnonum;} {\s37\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033\sbasedon17\snext37 normtextnonum;} {\*\cs39\cf0\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 RTF_Num 2 1;} {\*\cs40\cf0\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 RTF_Num 3 1;} {\*\cs41\cf0\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 RTF_Num 4 1;} {\*\cs42\cf0\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 RTF_Num 5 1;} {\*\cs43\cf0\rtlch\af3\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af3\afs24\langfe1033\loch\f3\fs24\lang1033 RTF_Num 6 1;} {\*\cs44\cf0\rtlch\af3\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af3\afs24\langfe1033\loch\f3\fs24\lang1033 RTF_Num 7 1;} {\*\cs45\cf0\rtlch\af3\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af3\afs24\langfe1033\loch\f3\fs24\lang1033 RTF_Num 8 1;} {\*\cs46\cf0\rtlch\af3\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af3\afs24\langfe1033\loch\f3\fs24\lang1033 RTF_Num 9 1;} {\*\cs47\cf0\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 RTF_Num 10 1;} {\*\cs48\cf0\rtlch\af3\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af3\afs24\langfe1033\loch\f3\fs24\lang1033 RTF_Num 11 1;} {\*\cs49\cf0\rtlch\afs24\lang1033\ltrch\dbch\afs24\langfe1033\loch\fs24\lang1033\sbasedon50 Default Paragraph Font;} {\*\cs50\cf0\rtlch\af2\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af2\afs24\langfe1033\loch\f2\fs24\lang1031 Normal;} } {\info{\creatim\yr2005\mo4\dy13\hr14\min52}{\revtim\yr1601\mo1\dy1\hr0\min0}{\printim\yr1601\mo1\dy1\hr0\min0}{\comment StarWriter}{\vern6450}}\deftab708 {\*\pgdsctbl {\pgdsc0\pgdscuse195\pgwsxn11906\pghsxn16838\marglsxn1417\margrsxn1417\margtsxn1417\margbsxn1134\pgdscnxt0 Standard;}} {\*\pgdscno0}\paperh16838\paperw11906\margl1417\margr1417\margt1417\margb1134\sectd\sbknone\pgwsxn11906\pghsxn16838\marglsxn1417\margrsxn1417\margtsxn1417\margbsxn1134\ftnbj\ftnstart1\ftnrstcont\ftnnar\aenddoc\aftnrstcont\aftnstart1\aftnnrlc \pard\plain \ltrpar\s16\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b BVerfGE 65, 1 - Volksz\'e4hlung} \par \pard\plain \ltrpar\s31\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b Bundesverfassungsgericht} \par \pard\plain \ltrpar\s32\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b Urteil} \par \pard\plain \ltrpar\s33\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b 15. Dezember 1983} \par \pard\plain \ltrpar\s15\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b 1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers\'f6nlichen Daten von dem allgemeinen Pers\'f6nlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung m it Art. 1 Abs. 1 GG umfa\'dft. Das Grundrecht gew\'e4hrleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grunds\'e4tzlich selbst \'fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\'f6nlichen Daten zu bestimmen.} \par \pard\plain \ltrpar\s15\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b 2. Einschr\'e4nkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im \'fcberwiegenden Allgemeininteresse zul\'e4ssig. Sie bed\'fcrfen einer verfassungsgem\'e4\'dfen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen mu\'df. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Pers\'f6nlichkeitsrechts entgegenwirken. } \par \pard\plain \ltrpar\s15\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b 3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschr\'e4nkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die f\'fcr statistische Zwecke best immt sind.} \par \pard\plain \ltrpar\s15\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b Bei der Datenerhebung f\'fcr statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. Der Informationserhebung und Informationsverarbeitung m\'fcssen aber innerhalb des Informationssystems zum Ausgleich entsprechende Schranke n gegen\'fcberstehen.} \par \pard\plain \ltrpar\s15\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b 4. Das Erhebungsprogramm des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 (\'a7 2 Nr. 1 bis 7, \'a7\'a7 3 bis 5) f\'fchrt nicht zu einer mit der W\'fcrde des Menschen unvereinbaren Registrierung und Katalogisierung der Pers\'f6nlichkeit; es entspricht auch den Geboten der Normenklarheit und der Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeit. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erg\'e4nzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen f\'fcr Durchf\'fchrung und Organisation der Datenerhebung.} \par \pard\plain \ltrpar\s15\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b 5. Die in VoZ\'e4hlG 1983 \'a7 9 Abs. 1 bis 3 vorgesehenen \'dcbermittlungsregelungen (unter anderem Melderegisterabgleich) versto\'dfen gegen das allgemeine Pers\'f6nlichkeitsrecht. Die Weitergabe zu wissenschaftlichen Zwecken (VoZ\'e4hlG 1983 \'a7 9 Abs. 4) ist mit dem Grund gesetz vereinbar.} \par \pard\plain \ltrpar\s20\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\sb360\sa120\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b Urteil} \par \pard\plain \ltrpar\s14\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983 auf die m\'fcndliche Verhandlung vom 18. und 19. Oktober 1983} \par \pard\plain \ltrpar\s11\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 \endash 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 \endash } \par \pard\plain \ltrpar\s12\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 in den Verfahren \'fcber die Verfassungsbeschwerden a) des Herrn Gunther Frhr.v. M... ...} \par \pard\plain \ltrpar\s14\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Entscheidungsformel:} \par \pard\plain \ltrpar\s13\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b 1. \'a7 2 Nummer 1 bis 7 sowie \'a7\'a7 3 bis 5 des Gesetzes \'fcber eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung (Volksz\'e4hlungsgesetz 1983) vom 25 M\'e4rz 1982 (Bundesgesetzbl. I S. 369) sind mit dem Grundgesetz vereinbar; jedoch hat der Gesetzgeber nach Ma \'dfgabe der Gr\'fcnde f\'fcr erg\'e4nzende Regelungen der Organisation und des Verfahrens der Volksz\'e4hlung Sorge zu tragen.} \par \pard\plain \ltrpar\s13\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b 2. \'a7 9 Absatz 1 bis 3 des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.} \par \pard\plain \ltrpar\s13\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b 3. Die Beschwerdef\'fchrer werden durch das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 in dem aus Nummer 1 und 2 ersichtlichen Umfang in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.} \par \pard\plain \ltrpar\s13\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b Im \'fcbrigen werden die Verfassungsbeschwerden zur\'fcckgewiesen.} \par \pard\plain \ltrpar\s13\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b 4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdef\'fchrern die notwendigen Auslagen zu erstatten.} \par \pard\plain \ltrpar\s20\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\sb360\sa120\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b Gr\'fcnde:} \par \pard\plain \ltrpar\s21\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\sb360\sa120\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b A.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Verfassungsbeschwerden richten sich unmittelbar gegen das Gesetz \'fcber eine Volksz\'e4hlung, Berufsz\'e4hlung, Wohnungsz\'e4hlung und Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung (Volksz\'e4hlungsgesetz 1983) vom 25. M\'e4rz 1982 (BGBl. I S. 369) - VZG 1983 -.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die durch dieses Gesetz angeordnete Datenerhebung hat Beunruhigung auch in solchen Teilen der Bev\'f6lkerung ausgel\'f6st, die als loyale Staatsb\'fcrger das Recht und die Pflicht des Staates respektieren, die f\'fcr rationales und planvolles staatliches Handeln erfor derlichen Informationen zu beschaffen. Dies mag teilweise daraus zu erkl\'e4ren sein, da\'df weithin Unkenntnis \'fcber Umfang und Verwendungszwecke der Befragung bestand und da\'df die Notwendigkeit zur verl\'e4\'dflichen Aufkl\'e4rung der Auskunftspflichtigen nicht rechtzeit ig erkannt worden ist, obwohl sich das allgemeine Bewu\'dftsein durch die Entwicklung der automatisierten Datenverarbeitung seit den Mikrozensus-Erhebungen in den Jahren 1956 bis 1962 (vgl. BVerfGE 27, 1) erheblich ver\'e4ndert hatte. Die M\'f6glichkeiten der moder nen Datenverarbeitung sind weithin nur noch f\'fcr Fachleute durchschaubar und k\'f6nnen beim Staatsb\'fcrger die Furcht vor einer unkontrollierbaren Pers\'f6nlichkeitserfassung selbst dann ausl\'f6sen, wenn der Gesetzgeber lediglich solche Angaben verlangt, die erforder lich und zumutbar sind. Zur Beunruhigung mag nicht zuletzt beigetragen haben, da\'df auch Sachkundige die \'dcberzeugung vertraten, das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 gen\'fcge trotz einstimmiger Verabschiedung in den gesetzgebenden K\'f6rperschaften schon in den Vorschrift en \'fcber die Erhebung der Daten und vor allem in den Bestimmungen \'fcber deren Verwertung nicht hinreichend den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Da zu diesen nur eine l\'fcckenhafte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung bestand, n\'f6tigen die zahlreichen Ver fassungsbeschwerden gegen das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 das Bundesverfassungsgericht, die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Datenschutzes umfassender zu pr\'fcfen. Der Erla\'df der einstweiligen Anordnung vom 13. April 1983 (EuGRZ 1983, S. 171 = BVerfGE 64, 6 7) hat die Voraussetzungen f\'fcr eine solche Pr\'fcfung geschaffen.} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b I.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 1. Das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 regelt in den \'a7\'a7 1 bis 8 Programm und Durchf\'fchrung der Erhebung; \'a7 9 enth\'e4lt besondere Regelungen \'fcber die Verwendung und \'dcbermittlung der erhobenen Daten. Die wesentlichen Vorschriften lauten:} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 "\'a7 1} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (1) Nach dem Stand vom 27. April 1983 werden eine Volksz\'e4hlung und Berufsz\'e4hlung mit geb\'e4udestatistischen und wohnungsstatistischen Fragen sowie eine Z\'e4hlung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsst\'e4tten und Unternehmen (Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung) durchgef\'fchrt. } \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (2) bis (3) ... .} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 \'a7 2} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 Die Volksz\'e4hlung und Berufsz\'e4hlung erfa\'dft:} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 1. Vornamen und Familiennamen, Anschrift, Telefonanschlu\'df, Geschlecht, Geburtstag, Familienstand, rechtliche Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellschaft, Staatsangeh\'f6rigkeit;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 2. Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (\'a7 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes);} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 3. Quelle des \'fcberwiegenden Lebensunterhaltes;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 4. Beteiligung am Erwerbsleben, Eigenschaft als Hausfrau, Sch\'fcler, Student;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 5. erlernten Beruf und Dauer der praktischen Berufsausbildung, h\'f6chsten Schulabschlu\'df an allgemeinbildenden Schulen, h\'f6chsten Abschlu\'df an einer berufsbildenden Schule oder Hochschule sowie Hauptfachrichtung des letzten Abschlusses;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 6. bei Erwerbst\'e4tigen sowie Sch\'fclern und Studenten Namen und Anschrift der Arbeitsst\'e4tte oder Ausbildungsst\'e4tte, haupts\'e4chlich benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand f\'fcr den Weg zur Arbeitsst\'e4tte oder Ausbildungsst\'e4tte;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 7. bei Erwerbst\'e4tigen Gesch\'e4ftszweig des Betriebes, Stellung im Beruf, ausge\'fcbte T\'e4tigkeit, Arbeitszeit, landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Nebent\'e4tigkeit;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 8. im Anstaltsbereich die Eigenschaft als Insasse oder die Zugeh\'f6rigkeit zum Personal oder zum Kreis der Angeh\'f6rigen des Personals.} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 \'a7 3} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (1) Die geb\'e4udestatistischen Fragen erfassen bei Geb\'e4uden mit Wohnraum und bei st\'e4ndig bewohnten Unterk\'fcnften Anschrift, Art und Baujahr sowie den Eigent\'fcmer oder an seiner Stelle den Nie\'dfbrauchberechtigten oder denjenigen, der Anspruch auf \'dcbereignung ode r auf Einr\'e4umung oder \'dcbertragung eines Erbbaurechts oder Nie\'dfbrauchs hat.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (2) Die wohnungsstatistischen Fragen erfassen:} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 1. Art, Gr\'f6\'dfe, Ausstattung und Verwendungszweck, Art der Beheizung und der Heizenergie sowie Bezugsjahr der Wohnung, Wohnverh\'e4ltnis, F\'f6rderung der Wohnung mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus sowie Zahl und Nutzung der R\'e4ume;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 2. bei vermieteten Wohnungen au\'dferdem die H\'f6he der monatlichen Miete;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 3. bei leerstehenden Wohnungen au\'dferdem die Dauer des Leerstehens.} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 \'a7 4} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 Die Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung erfa\'dft:} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 1. bei allen nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsst\'e4tten und Unternehmen} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 a) Namen, Bezeichnung, Anschrift, Telefonanschlu\'df und Zahl der Sprechstellen, Art der Niederlassung, Art der ausge\'fcbten T\'e4tigkeit oder Art des Aufgabengebietes der Arbeitsst\'e4tte und des Unternehmens, Er\'f6ffnungsjahr, Angaben \'fcber Neuerrichtung oder Standort verlagerung, Tr\'e4ger der Arbeitsst\'e4tte bei Anstalten, Einrichtungen von Beh\'f6rden oder der Sozialversicherung sowie von Kirchen, Verb\'e4nden oder sonstigen Organisationen,} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 b) Zahl der t\'e4tigen Personen nach Geschlecht, Stellung im Betrieb, Zahl der Teilzeitbesch\'e4ftigten sowie Zahl der ausl\'e4ndischen Arbeitnehmer nach Geschlecht,} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 c) Summe der Bruttol\'f6hne und Bruttogeh\'e4lter des vorhergehenden Kalenderjahres;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 2. bei Hauptniederlassungen und einzigen Niederlassungen au\'dferdem} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 a) Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle,} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 b) Rechtsform des Unternehmens;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 3. bei Hauptniederlassungen zus\'e4tzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 und 2 f\'fcr jede Zweigniederlassung} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 a) Namen, Bezeichnung, Anschrift, Art der ausge\'fcbten T\'e4tigkeit oder des Aufgabengebietes,} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 b) Zahl der t\'e4tigen Personen,} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 c) Summe der Bruttol\'f6hne und Bruttogeh\'e4lter des vorhergehenden Kalenderjahres.} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 \'a7 5} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (1) Auskunftspflichtig sind} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 1. bei der Volksz\'e4hlung und Berufsz\'e4hlung: alle Vollj\'e4hrigen oder einen eigenen Haushalt f\'fchrenden minderj\'e4hrigen Personen, auch f\'fcr minderj\'e4hrige oder behinderte Haushaltsmitglieder; f\'fcr Personen in Gemeinschaftsunterk\'fcnften, Anstalten und \'e4hnlichen Einri chtungen, auch die Leiter dieser Einrichtungen, soweit Umst\'e4nde, die in der Person des Auskunftspflichtigen liegen, dies erforderlich machen;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 2. bei den geb\'e4udestatistischen Fragen: die in \'a7 3 Abs. 1 genannten Personen, deren Vertreter oder Geb\'e4udeverwalter;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 3. bei den wohnungsstatistischen Fragen: die Wohnungsinhaber oder deren Vertreter sowie die nach den Nummern 1 und 2 Auskunftspflichtigen;} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 4. bei der Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung: die Inhaber oder Leiter der Arbeitsst\'e4tten und Unternehmen.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 \'a7 6} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (1) Zur Durchf\'fchrung des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 k\'f6nnen ehrenamtliche Z\'e4hler bestellt werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (2) Zur \'dcbernahme der ehrenamtlichen Z\'e4hlert\'e4tigkeit ist jeder Deutsche vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr verpflichtet. Befreit ist, wem eine solche T\'e4tigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gr\'fcnden nicht zugemutet werden k ann.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (3) Die Z\'e4hler sind berechtigt und verpflichtet, Eintragungen selbst vorzunehmen, soweit dies zur Erf\'fcllung des Zwecks der Z\'e4hlung erforderlich ist und die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 \'a7 7} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (1) Bund, L\'e4nder, Gemeinden Gemeindeverb\'e4nde und sonstige K\'f6rperschaften des \'f6ffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf Anforderung der Erhebungsstellen f\'fcr die Z\'e4hlert\'e4tigkeit zur Verf\'fcgung zu stellen.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (2) Lebenswichtige T\'e4tigkeiten \'f6ffentlicher Dienste d\'fcrfen durch diese Verpflichtung nicht unterbrochen werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 \'a7 9} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (1) Angaben der Volksz\'e4hlung nach \'a7 2 Nr. 1 und 2 k\'f6nnen mit den Melderegistern verglichen und zu deren Berichtigung verwendet werden. Aus diesen Angaben gewonnene Erkenntnisse d\'fcrfen nicht zu Ma\'dfnahmen gegen den einzelnen Auskunftspflichtigen verwendet we rden.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (2) Einzelangaben ohne Namen \'fcber die nach den \'a7\'a7 2 bis 4 erfa\'dften Tatbest\'e4nde d\'fcrfen nach \'a7 11 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. M\'e4rz 1980 (BGBl. I S. 289) von den Statistischen \'c4mtern des Bundes und der L\'e4nder an die fachlich zust\'e4ndigen oberste n Bundesbeh\'f6rden und Landesbeh\'f6rden \'fcbermittelt werden, soweit sie zur rechtm\'e4\'dfigen Erf\'fcllung der in ihrer Zust\'e4ndigkeit liegenden Aufgaben erforderlich sind. Mit Ausnahme des Merkmals rechtliche Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgese llschaft in \'a7 2 Nr. 1 sowie der nach \'a7 4 Nr. 1 Buchstabe c und \'a7 4 Nr. 3 Buchstabe c erfa\'dften Tatbest\'e4nde gilt Satz 1 auch f\'fcr die \'dcbermittlung an die von den fachlich zust\'e4ndigen obersten Bundesbeh\'f6rden und Landesbeh\'f6rden bestimmten Beh\'f6rden, sonstigen \'f6f fentlichen und nicht\'f6ffentlichen Stellen, soweit die \'dcbermittlung zur Durchf\'fchrung der von den fachlich zust\'e4ndigen obersten Bundesbeh\'f6rden und Landesbeh\'f6rden \'fcbertragenen Aufgaben erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (3) F\'fcr Zwecke der Regionalplanung, des Vermessungswesens, der gemeindlichen Planung und des Umweltschutzes d\'fcrfen den Gemeinden und Gemeindeverb\'e4nden die erforderlichen Einzelangaben ohne Namen \'fcber die nach den \'a7\'a7 2 bis 4 mit Ausnahme des Merkmals rechtl iche Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellschaft in \'a7 2 Nr. 1 sowie der nach \'a7 4 Nr. 1 Buchstabe c und \'a7 4 Nr. 3 Buchstabe c erfa\'dften Tatbest\'e4nde der Auskunftspflichtigen ihres Zust\'e4ndigkeitsbereiches von den Statistischen \'c4mtern d er L\'e4nder \'fcbermittelt werden. F\'fcr eigene statistische Aufbereitungen k\'f6nnen den Gemeinden und Gemeindeverb\'e4nden Einzelangaben \'fcber die nach den \'a7\'a7 2 bis 4 erfa\'dften Tatbest\'e4nde von den Statistischen Landes\'e4mtern zur Verf\'fcgung gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (4) F\'fcr wissenschaftliche Zwecke d\'fcrfen die erforderlichen Einzelangaben ohne Namen und Anschrift \'fcber die nach den \'a7\'a7 2 bis 4 mit Ausnahme des Merkmals rechtliche Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellschaft in \'a7 2 Nr. 1 sowie der nach \'a7 4 Nr. 1 Buchstabe c und \'a7 4 Nr. 3 Buchstabe c erfa\'dften Tatbest\'e4nde von den Statistischen \'c4mtern des Bundes und der L\'e4nder an Amtstr\'e4ger und f\'fcr den \'f6ffentlichen Dienst besonders Verpflichtete \'fcbermittelt werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (5) Die nach den Abs\'e4tzen 2 bis 4 \'fcbermittelten Einzelangaben d\'fcrfen von den Empf\'e4ngern nur f\'fcr die Zwecke verwendet werden, f\'fcr die sie \'fcbermittelt wurden.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (6) Einzelangaben in statistischen Ergebnissen \'fcber die nach \'a7 2 Nr. 1 erfa\'dften Angaben zur rechtlichen Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellschaft, gegliedert nach Altersgruppen und Geschlecht, \'fcber die nach \'a7 4 Nr. 1 Buchstabe b erfa\'dften Tatbest\'e4nde, gegliedert nach Art der ausge\'fcbten T\'e4tigkeit der Arbeitsst\'e4tten und Unternehmen, sowie \'fcber die nach \'a7 4 Nr. 3 Buchstabe b erfa\'dften Tatbest\'e4nde d\'fcrfen von den Statistischen \'c4mtern des Bundes und der L\'e4nder ver\'f6ffentlicht werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (7) \'a7 11 des Bundesstatistikgesetzes gilt auch f\'fcr Personen, die bei Stellen besch\'e4ftigt sind, denen Einzelangaben zugeleitet werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (8) Die Statistischen Landes\'e4mter leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung Einzelangaben f\'fcr Zusatzaufbereitungen f\'fcr Bundeszwecke zu, wenn und soweit sie diese nicht selbst durchf\'fchren."} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 F\'fcr eine statistische Erhebung nach Art der vorgesehenen Volksz\'e4hlung gilt au\'dferdem das Gesetz \'fcber die Statistik f\'fcr Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 14. M\'e4rz 1980 (BGBl. I S. 289). Von Bedeutung sind insbesondere \'a7 10 \'fcber die Auskunftsp flicht und \'a7 11 \'fcber die Geheimhaltung:} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 "\'a7 10} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (1) Alle nat\'fcrlichen und alle juristischen Personen des Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaften und K\'f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \'f6ffentlichen Rechts, Beh\'f6rden und sonstige \'f6ffentliche Stellen des Bundes, der L\'e4nder, Gemeinden und G emeindeverb\'e4nde sowie deren Aufsicht unterstehenden K\'f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \'f6ffentlichen Rechts sind zur Beantwortung der ordnungsgem\'e4\'df angeordneten Fragen verpflichtet, soweit nicht die Antwort ausdr\'fccklich freigestellt ist.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (2) Die Verpflichtung der Befragten, Auskunft zu erteilen, besteht gegen\'fcber den mit der Durchf\'fchrung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (3) Die Antwort ist wahrheitsgem\'e4\'df, vollst\'e4ndig, fristgerecht sowie kostenfrei und portofrei zu erteilen.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (4) Sind Erhebungsvordrucke zur Ausf\'fcllung durch den Befragten vorgesehen, so sind die Antworten auf diesen Erhebungsvordrucken zu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu best\'e4tigen, soweit es im Erhebungsvordruck vorgesehen ist.} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 \'a7 11} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (1) Einzelangaben \'fcber pers\'f6nliche und sachliche Verh\'e4ltnisse, die f\'fcr eine Bundesstatistik gemacht werden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, von den Amtstr\'e4gern und f\'fcr den \'f6ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die m it der Durchf\'fchrung von Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, es sei denn, da\'df der Betroffene im Einzelfall in die \'dcbermittlung oder Ver\'f6ffentlichung der von ihm gemachten Einzelangaben ausdr\'fccklich einwilligt. Die \'a7\'a7 93, 97, 105 Abs. 1, \'a7 111 Ab s. 5 in Verbindung mit \'a7 105 Abs. 1 sowie \'a7 116 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. M\'e4rz 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt ge\'e4ndert durch Zweites Kapitel Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), gelten nicht f\'fcr Personen und Stellen, sowe it sie mit der Durchf\'fchrung von Bundesstatistiken und Landesstatistiken betraut sind.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (2) Die \'dcbermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchf\'fchrung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zul\'e4ssig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (3) Das Statistische Bundesamt, die Statistischen Landes\'e4mter und die sonstigen erhebenden Stellen und Beh\'f6rden sind berechtigt und verpflichtet, den fachlich zust\'e4ndigen obersten Bundesbeh\'f6rden und Landesbeh\'f6rden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie so nstigen Amtstr\'e4gern und f\'fcr den \'f6ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten auf Verlangen statistische Einzelangaben zu \'fcbermitteln, wenn und soweit diese \'dcbermittlung unter Angabe des Empf\'e4ngerkreises und der Art des Verwendungszweckes in der die Statist ik anordnenden Rechtsvorschrift zugelassen und in den Erhebungsvordrucken bekanntgegeben ist. In dieser Rechtsvorschrift und den Erhebungsvordrucken ist auch anzugeben, ob die \'dcbermittlung mit oder ohne Nennung von Namen oder von Namen und Anschrift zugela ssen ist. Aus den Angaben gewonnene Erkenntnisse d\'fcrfen nicht zu Ma\'dfnahmen gegen den Betroffenen verwendet werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (4) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 gilt auch f\'fcr die Personen, denen nach Absatz 3 Einzelangaben zugeleitet werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (5) Einzelangaben, die so anonymisiert werden, da\'df sie Auskunftspflichtigen oder Betroffenen nicht mehr zuzuordnen sind, d\'fcrfen vom Statistischen Bundesamt und von den Statistischen Landes\'e4mtern \'fcbermittelt werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (6) Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Gesetzes.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (7) Die zur Identifizierung der Auskunftspflichtigen sowie sonstiger Betroffener dienenden Daten, insbesondere Namen und Anschriften, sind zu l\'f6schen, wenn ihre Kenntnis f\'fcr die Erf\'fcllung der Aufgaben auf dem Gebiet der Statistik f\'fcr Bundeszwecke nicht meh r erforderlich ist. Namen und Anschriften der Auskunftspflichtigen sollen von den \'fcbrigen Angaben getrennt und unter besonderem Verschlu\'df gehalten werden."} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Sofern nicht speziellere Vorschriften eingreifen, gelten im \'fcbrigen das Gesetz zum Schutz vor Mi\'dfbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG) vom 27. Januar 1977 (BGBl. I S. 201), zuletzt ge\'e4ndert durch Art II \'a7 36 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), und die Datenschutzgesetze der L\'e4nder. Wesentlich sind die \'a7\'a7 5 und 13 BDSG.} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 "\'a7 5 Datengeheimnis} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (1) Den im Rahmen des \'a7 1 Abs. 2 oder im Auftrag der dort genannten Personen oder Stellen bei der Datenverarbeitung besch\'e4ftigten Personen ist untersagt, gesch\'fctzte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtm\'e4\'dfigen Aufgab enerf\'fcllung geh\'f6renden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zug\'e4nglich zu machen oder sonst zu nutzen.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (2) Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer T\'e4tigkeit nach Ma\'dfgabe von Absatz 1 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer T\'e4tigkeit fort.} \par \pard\plain \ltrpar\s18\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 \'a7 13 Auskunft an den Betroffenen} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft \'fcber die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, \'fcber die Auskunft erteilt werden soll, n\'e4her bezeichnet werden. Die speichernde Stelle bestimmt d as Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgem\'e4\'dfem Ermessen.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (2) ... .} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 1. die Auskunft die rechtm\'e4\'dfige Erf\'fcllung der in der Zust\'e4ndigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gef\'e4hrden w\'fcrde,} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 2. die Auskunft die \'f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\'e4hrden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w\'fcrde,} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der \'fcberwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheimgehalten werden m\'fcssen,} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 4. ... .} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 (4) ... ."} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 2. Nachdem der Entwurf eines Volksz\'e4hlungsgesetzes in der 8. Legislaturperiode am Streit um die Kosten gescheitert war, brachte die Bundesregierung Anfang 1981 den im wesentlichen unver\'e4nderten Entwurf eines Volksz\'e4hlungsgesetzes erneut ein. In der Begr\'fcnd ung war unter anderem ausgef\'fchrt (BTDrucks 9/451, S. 7 ff.):} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Volksz\'e4hlungen, Berufsz\'e4hlungen und Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlungen bildeten ein Kernst\'fcck der statistischen Bestandsaufnahme. Angaben \'fcber den neuesten Stand der Bev\'f6lkerung, ihre r\'e4umliche Verteilung und ihre Zusammensetzung nach demographischen und sozialen Mer kmalen sowie \'fcber ihre wirtschaftliche Bet\'e4tigung seien unentbehrliche Grundlagen f\'fcr gesellschaftspolitische und wirtschaftspolitische Entscheidungen des Bundes, der L\'e4nder und Gemeinden. In verschiedenen Rechtsvorschriften werde auf Z\'e4hlungsergebnisse Be zug genommen. Auch die Parteien, die Tarifpartner, die Wirtschaftsverb\'e4nde und Berufsverb\'e4nde, die Wissenschaft und sonstige wichtige Gruppen des \'f6ffentlichen Lebens seien auf die Z\'e4hlungsergebnisse angewiesen. Diese seien ferner Ausgangspunkt f\'fcr die Fort schreibung der laufenden Entwicklung und Auswahlgrundlage f\'fcr gesetzlich angeordnete Erhebungen auf Stichprobenbasis. Die Ergebnisse der letzten Z\'e4hlung vom 27. Mai 1970 seien \'fcberholt. Bund, L\'e4nder und Gemeinden, aber auch zahlreiche soziale und wirtschaf tliche Organisationen s\'e4hen ihre Arbeiten in den kommenden Jahren wesentlich beeintr\'e4chtigt und bef\'fcrchteten Fehlplanungen und Fehlinvestitionen. Die zur Aktualisierung zu erhebenden Daten seien zur Entlastung der Auskunftspflichtigen und zur Minimierung d er Kosten auf das unbedingt Notwendige beschr\'e4nkt.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Mit der {\i Volksz\'e4hlung und Berufsz\'e4hlung} werde ein vielf\'e4ltiges Strukturbild der Bev\'f6lkerung in tiefer regionaler Gliederung gewonnen. Ihre Ergebnisse seien Unterlage f\'fcr zahlreiche Verwaltungszwecke. Allein die Einwohnerzahl sei zum Beispiel f\'fcr die Stimmen der L\'e4nder im Bundesrat, f\'fcr die Abgrenzung der Bundestagswahlkreise, f\'fcr den Finanzausgleich, f\'fcr die Gr\'f6\'dfe der Gemeindeparlamente und vieles andere mehr von Bedeutung. F\'fcr das Land Bayern seien hundert Rechtsvorschriften gez\'e4hlt worden, die auf die Bev\'f6 lkerungszahl Bezug n\'e4hmen. Durch einen Vergleich der Angaben \'fcber die Wohnungsanschriften mit den Melderegistern k\'f6nne erreicht werden, da\'df die im Rahmen der Volksz\'e4hlung ermittelten und anschlie\'dfend auf der Basis der Z\'e4hlung fortgeschriebenen Einwohnerzah len mit dem Inhalt der Melderegister weitgehend identisch seien.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die geb\'e4udestatistischen Fragen w\'fcrden in erster Linie f\'fcr im ganzen Bundesgebiet interessierende regionale und st\'e4dtebauliche Auswertungszwecke und als Basis f\'fcr die gesetzlich angeordnete Fortschreibung der Geb\'e4ude ben\'f6tigt. Die wohnungsstatistischen Fra gen bezweckten, Umfang und Struktur des Wohnungsbestandes regional tiefgegliedert zu erfassen. Sie sollten wesentliche Hinweise f\'fcr die richtige Einsch\'e4tzung des Wohnungsbestandes liefern, wie zum Beispiel Belegung der Wohnungen, Angaben \'fcber leerstehende Wohnungen und Mietenbelastung. Die Daten seien zugleich die Basis f\'fcr die gesetzlich angeordnete Fortschreibung des Wohnungsbestandes.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung erstrecke sich als Rahmenz\'e4hlung auf alle Wirtschaftsbereiche mit Ausnahme der Landwirtschaft. Sie liefere in fachlicher und regionaler Gliederung einen \'dcberblick \'fcber Zahl und Gr\'f6\'dfe der Arbeitsst\'e4tten und Unternehmen und \'fcber der en Rechtsform. Ihre Ergebnisse seien insbesondere f\'fcr die Raumordnung, die Landesplanung und Regionalplanung, die Strukturpolitik, die Arbeitsmarktpolitik und die Verkehrspolitik eine wertvolle Informationsbasis.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 \'a7 9 des Regierungsentwurfs sah in Absatz 1 einen Melderegisterabgleich lediglich f\'fcr Vornamen und Familiennamen, Geburtstag, Familienstand und Anschrift vor. Die Weitergabe von Daten an die Gemeinden und Gemeindeverb\'e4nde nach Absatz 3 war an die Bedingung gekn\'fcpft, da\'df durch Satzung die Voraussetzungen geschaffen seien und erhalten blieben, die eine ausschlie\'dfliche statistische Nutzung der Daten sicherstellten.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Der vom Bundesrat vorgeschlagenen erweiterten Fassung des \'a7 9 Abs. 1 VZG 1983 stimmte die Bundesregierung zu (BTDrucks 9/451, S. 14 f.): Danach sollten lediglich Telefonanschlu\'df, rechtliche Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellscha ft und Staatsangeh\'f6rigkeit vom Melderegisterabgleich ausgeschlossen sein.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die kommunalen Spitzenverb\'e4nde hatten vorgeschlagen, das Erfordernis einer Datenschutzsatzung in \'a7 9 Abs. 3 des Entwurfs zu streichen. Dagegen wurde in den Ausschu\'dfberatungen eingewandt, die sensiblen Daten, wegen derer das Satzungserfordernis f\'fcr notwendi g gehalten werde, w\'fcrden trotz des verringerten Fragenprogramms auch weiterhin erhoben. In einzelnen Gemeinden seien keine f\'fcr die Bearbeitung von Statistiken zust\'e4ndigen Stellen benannt, so da\'df eine Nutzung der Daten ausschlie\'dflich f\'fcr statistische Zwecke nicht sichergestellt sei. Das Statistikgeheimnis m\'fcsse so weit wie m\'f6glich gewahrt und alles vermieden werden, was Zweifel an seiner Einhaltung hervorrufen k\'f6nnte. Es sei notwendig, da\'df das Vertrauen der Bev\'f6lkerung, die in diesen Fragen au\'dferordentlich s ensibilisiert sei, gesch\'fctzt werde. Auch die Kommunalverwaltungen m\'fc\'dften ein Interesse daran haben, da\'df keinerlei Verdacht in bezug auf Mi\'dfbrauchsm\'f6glichkeiten aufkommen k\'f6nne.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die damaligen Koalitionsfraktionen sind dieser Auffassung gefolgt und haben mehrheitlich beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Annahme des \'a7 9 Abs. 3 in der Fassung des Regierungsentwurfs (also mit dem Erfordernis einer Datenschutzsatzung) zu empfehlen. In der Gesamtabstimmung hat auch die Fraktion der CDU/CSU zugestimmt (BTDrucks 9/1068, S. 17). Diesem Beratungsergebnis des Innenausschusses folgte auch der Deutsche Bundestag bei der zweiten und dritten Beratung des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Der Bundesrat verlangte einmal die Einf\'fchrung des \'a7 5 Abs. 2 VZG 1983, demzufolge Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung haben. Zur Begr\'fcndung wurde ausgef\'fchrt, der mit der Volksz\'e4hlung ve rbundene Kostenaufwand sei nur gerechtfertigt, wenn in m\'f6glichst kurzer Zeit vollst\'e4ndige Ergebnisse vorl\'e4gen. Dieses Ziel sei gef\'e4hrdet, wenn Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung h\'e4tten. Die Voraussetzungen der Anordnung einer sofortigen Vollziehung k\'f6nnte n jeweils im Einzelfall nicht hinreichend dargetan werden. Diese Unsicherheit sei dadurch auszur\'e4umen, da\'df im Gesetz selbst die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe ausgeschlossen werde.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Ferner hielt es der Bundesrat f\'fcr erforderlich, s\'e4mtliche Angaben nach \'a7 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 in den Melderegisterabgleich einzubeziehen. Zur Begr\'fcndung wurde ausgef\'fchrt, die Kirchen hielten eine \'dcberpr\'fcfung der statistischen Zahlen \'fcber die Zugeh\'f6rigkei t zu einer Religionsgesellschaft f\'fcr dringend notwendig. Es best\'fcnden Abweichungen zwischen den Zahlen der amtlichen Statistik, den Melderegistern und den Zahlen, die die Kirchen selbst ermittelt h\'e4tten. Eine Bereinigung setze den Melderegisterabgleich vor aus. Um m\'f6glichst zutreffende Ergebnisse \'fcber den Ausl\'e4nderanteil zu erhalten, solle der Melderegisterabgleich auch f\'fcr das Merkmal der Staatsangeh\'f6rigkeit erm\'f6glicht werden. Da der Telefonanschlu\'df nicht im Melderegister eingetragen werde, sei ein Abgleich gegenstandslos. Dieses Merkmal m\'fcsse daher nicht ausdr\'fccklich ausgenommen werden. F\'fcr die Richtigkeit des Melderegisters und die Richtigkeit und Vollst\'e4ndigkeit des Volksz\'e4hlungsergebnisses h\'e4tten die in \'a7 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 aufgef\'fchrten Merkmale mit Ausnahme des Telefonanschlusses nahezu gleiche Bedeutung, so da\'df sie beim Abgleich auch gleichbehandelt werden sollten.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Weiter schlug der Bundesrat die sp\'e4ter Gesetz gewordene umfassende Formulierung des \'a7 9 Abs. 3 Satz 2 VZG 1983 vor. Das Satzungserfordernis und die Einschr\'e4nkung hinsichtlich der zu \'fcbermittelnden Einzelangaben seien zu streichen. Zur Begr\'fcndung wurde ausg ef\'fchrt, die Gemeinden seien auch ohne eine Satzung gehalten, die Vorschriften der Geheimhaltung statistischer Daten zu beachten und dies durch organisatorische Ma\'dfnahmen sicherzustellen. Der Gesetzestext besage auch eindeutig, da\'df die Einzelangaben nur f\'fcr statistische Zwecke verwendet werden d\'fcrften. Das Informationsbed\'fcrfnis der Gemeinden beziehe sich auf alle in den \'a7\'a7 2 bis 4 VZG 1983 genannten Merkmale, so da\'df keine Unterschiede hinsichtlich der \'dcbermittlung an die Gemeinden gemacht werden sollten.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Der Vermittlungsausschu\'df machte sich diese Auffassung des Bundesrates zu eigen (BTDrucks 9/1350).} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurde vom Bundestag einstimmig gebilligt; der Bundesrat stimmte dem Gesetz durch einstimmigen Beschlu\'df zu.} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b II.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Beschwerdef\'fchrer r\'fcgen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 13, Art. 19 Abs. 4 GG sowie einen Versto\'df gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie tragen im wes entlichen folgendes vor:} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Aus dem allgemeinen Pers\'f6nlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folge f\'fcr eine Volksz\'e4hlung das Gebot der Anonymit\'e4t. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Juli 1969 zur Verfassungsm\'e4\'dfigkei t einer Repr\'e4sentativstatistik (BVerfGE 27, 1 - Mikrozensus) festgestellt und beim damaligen Mikrozensus als gegeben vorausgesetzt. Das Anonymit\'e4tsgebot des Grundgesetzes erfordere, da\'df kein Zusammenhang zwischen erhobenen Daten und individualisierbaren Pe rsonen oder Personengruppen hergestellt werden k\'f6nne. Ein wirksam anonymisiertes und in seiner Verf\'fcgbarkeit strikt begrenztes Datum k\'f6nne auf die Einzelperson keinerlei R\'fcckwirkung haben. Sei die Anonymit\'e4t dagegen nicht oder nicht voll gew\'e4hrleistet, so mache eine Befragung Daten \'fcber individuelle Personen und Personengruppen f\'fcr beliebige fremdbestimmte Zwecke verf\'fcgbar. Dadurch k\'f6nne die Einzelperson der freien Selbstbestimmung beraubt und zum Gegenstand fremder Willensaus\'fcbung und Kontrolle werden. Bei der Volksz\'e4hlung w\'fcrden die Daten nicht anonymisiert, sondern blieben in allen F\'e4llen personenbezogen. Dies gelte auch dort, wo der Name entfalle. Nach dem gesicherten Stand der Forschung k\'f6nnten scheinbar undurchbrechbare Anonymisierungen heute mit einfa chen mathematischen Verfahren repersonalisiert werden. Besonders leicht sei die Reidentifizierung mit Hilfe der Haushaltskennummern sowie der Z\'e4hlerlisten, die f\'fcr die Durchf\'fchrung der Volksz\'e4hlung ohne gesetzliche Grundlage vorgesehen seien.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Seit der Mikrozensus-Entscheidung h\'e4tten sich die technischen Voraussetzungen der Datenerhebung und Datenverarbeitung grundlegend ver\'e4ndert. Die Statistischen Landes\'e4mter h\'e4tten sich zu Landesdatenzentralen entwickelt, zahlreiche Sonderverwaltungen h\'e4tten eigene Datenbanken mit eigenen Personenkennzeichen eingef\'fchrt; auf Gemeindeebene entwickelten sich die Melderegister zunehmend zu einer umfassenden Einwohnerdatenbank, deren Daten im Prinzip f\'fcr jede staatliche Stelle abrufbar seien. Dies habe zur Folge, d a\'df die Volksz\'e4hlungsdaten auf den gleichen Rechnern mit denselben Programmen durch dieselben Personen verarbeitet w\'fcrden, wie die Daten f\'fcr andere staatliche Funktionen. Deshalb reichten die herk\'f6mmlichen Sicherungen f\'fcr einen wirksamen Datenschutz nicht a us. Es sei m\'f6glich, einen riesigen Datenbestand f\'fcr eine beliebige Vielzahl von abrufenden Stellen st\'e4ndig verf\'fcgbar zu halten. Au\'dferdem verf\'fcgten die unbestimmt vielen m\'f6glichen Empf\'e4nger der Volksz\'e4hlungsdaten in der Regel \'fcber eigene Datenbanken. Diese lieferten Zusatzwissen, das mit den Volksz\'e4hlungsdaten verkn\'fcpft werden k\'f6nne. Dadurch werde die Schwelle der Reidentifikation weiter herabgesetzt. Aufgrund dieser gewandelten technologischen Bedingungen sei die Erstellung eines umfassenden und detailliert en Bildes der jeweiligen Person - ein Pers\'f6nlichkeitsprofil - m\'f6glich, und zwar auch im Intimbereich; der B\'fcrger werde zum "gl\'e4sernen Menschen". Die fehlende Anonymit\'e4t bedeute nicht nur einen verfassungsrechtlichen Mangel der zu erwartenden Z\'e4hlpraxis und Auswertungspraxis, sondern stelle einen Mangel des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 selbst dar.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Das Gesetz gerate durch sein Schweigen zu bestimmten wichtigen Fragen seiner Anwendung in Konflikt mit dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Wesentlichkeitsgebot. Erhebungszweck und Erhebungsprogramm m\'fc\'dften im Gesetz geregelt werden. Das Volksz\'e4hl ungsgesetz regele den Z\'e4hlvorgang selbst aber nur mit einem unwesentlichen Satz und lasse damit die Form der grundrechtsbeeintr\'e4chtigenden Ma\'dfnahmen offen. Dar\'fcber hinaus sei es verfassungsrechtlich geboten, da\'df der B\'fcrger von der Verarbeitung, insbesonder e der Weitergabe seiner Daten, informiert werde; denn sonst sei das Statistikgeheimnis durch den als Antragsdelikt ausgestalteten Straftatbestand des \'a7 203 StGB nicht ausreichend gesch\'fctzt.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die vorgesehene Erhebung sei in dieser Form nicht erforderlich und versto\'dfe daher gegen das \'dcberma\'dfverbot. Aufgrund der Fortschritte der empirischen Sozialforschung und neuerer statistischer Methoden seien Zwangserhebungen nach Art und Umfang des Volksz\'e4hl ungsgesetzes 1983 methodisch \'fcberholt. Gezielte freiwillige Erhebungen k\'f6nnten mit wesentlich geringerem Aufwand und erheblich geringerer Eingriffstiefe bessere Ergebnisse liefern. Au\'dferdem habe die Befragung ohne weiteres weniger einschneidend ausgestalte t werden k\'f6nnen, zumal heute das Erhebungsinstrumentarium der "anonymen Datenerhebung" entwickelt sei, welches zu weitaus geringeren Eingriffen in die Privatsph\'e4re f\'fchre. Auch die namensbezogene Weitergabe der Daten an Gemeinden, welche insbesondere bei kl eineren Gemeinden unkontrollierbare Nebenfolgen nach sich ziehe, sei allenfalls aus der fr\'fcher beschr\'e4nkten M\'f6glichkeit der Statistik\'e4mter zur Datenverarbeitung erkl\'e4rbar. Damals h\'e4tten die Gemeinden selbst statistische Auswertungen vornehmen m\'fcssen. Die N otwendigkeit hierf\'fcr sei jedoch heute entfallen.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung der Beschwerdef\'fchrer vor allem gegen die Vorschriften des \'a7 9 VZG 1983. Der Melderegisterabgleich nach Absatz 1 sei bereits deshalb verfassungswidrig, weil es an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehle. Unter den Bedingungen einer sich weiterentwickelnden Datenverarbeitungstechnologie komme der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung eine neue Funktion zu. Es lasse sich aus ihr das verfassungsrechtliche Gebot der Dezentralisierung von bestimmten Datenspeicherungen ableiten, welches selbst schon ein Element von Datenschutz sei. \'a7 9 Abs. 1 VZG 1983 verkn\'fcpfe in verfassungswidriger Weise Statistik und Verwaltungsvollzug. Der Z\'e4hler, der unvermeidlich Einblick in s\'e4mtliche erhobenen Daten der Befragt en gewinne, befinde sich in einer Doppelrolle: Er sei zugleich "Kundschafter der \'f6rtlichen Meldebeh\'f6rde und Vollzieher der Bundesstatistik". Bei einer rein melderechtlichen Befragung sei eine Anonymisierung der Daten nicht n\'f6tig, und bei einer rein statist ischen Befragung brauchten die pers\'f6nlichen Daten gar nicht erst erhoben zu werden. Der Versuch des Gesetzgebers, in einer gemischten, sowohl anonymen als auch individuellen Erhebung beiden Zwecken gerecht zu werden, gef\'e4hrde die f\'fcr Zwecke der Statistik g ebotene Anonymit\'e4t. Der klaren funktionellen Trennung von Statistik und Meldewesen komme in einer ver\'e4nderten technischen Umwelt, die den Sicherheitsbeh\'f6rden einen direkten Zugriff auf den gesamten Datenbestand er\'f6ffne, eine erh\'f6hte verfassungsrechtliche B edeutung zu. Die gesetzlich vorgesehene Auskunftspflicht f\'fchre in Verbindung mit dem Melderegisterabgleich zum Gebot der Selbstbezichtigung und versto\'dfe deshalb gegen das Rechtsstaatsprinzip. Das Nachteilsverbot in \'a7 9 Abs. 1 Satz 2 VZG 1983 biete dagegen keinen ausreichenden Schutz; es stehe zudem in Widerspruch zum Legalit\'e4tsprinzip.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die \'dcbermittlungsregelungen des \'a7 9 Abs. 2 bis 4 VZG 1983 verstie\'dfen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Sowohl der Personenkreis, dem Daten \'fcbermittelt werden d\'fcrften, als auch die Ziele, f\'fcr welche die \'fcbermittelten Daten verwendet werden d\'fcrften, seien unbestimmt geregelt. Die lediglich funktionelle Umschreibung des Empf\'e4ngerkreises f\'fchre dazu, da\'df dieser f\'fcr den B\'fcrger aus dem Gesetz selbst nicht ersichtlich sei. Der Verwendungszweck f\'fcr die nach \'a7 9 Abs. 2 und 3 VZG 1983 \'fcbermittelten D aten sei so unbestimmt geregelt, da\'df er juristisch nicht abschlie\'dfend fa\'dfbar sei. Auch die "wissenschaftlichen Zwecke" des \'a7 9 Abs. 4 VZG 1983 seien nur auf den ersten Blick klar. Angesichts des herrschenden weiten Wissenschaftsbegriffs k\'f6nnten Daten auch an die wissenschaftlichen St\'e4be der Arbeitsverwaltung und Sozialverwaltung, des Bundeskriminalamts und der Verfassungsschutzbeh\'f6rden \'fcbermittelt werden. Der Befragte kenne weder die \'fcber die statistischen Zwecke hinausgehenden Zwecke der Erhebung noch den Umfang der gesetzlich zugelassenen \'dcbermittlung von Daten; er k\'f6nne ferner nicht die zahlreichen m\'f6glichen Empf\'e4nger der Daten bestimmen. Deshalb sei auch das Nachteilsverbot f\'fcr die Datenweitergabe in \'a7 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 VZG 1983 unklar. D a die Menge der m\'f6glichen Verwendungszwecke offen sei, k\'f6nnten praktisch alle Angaben allein oder in Verkn\'fcpfung zu Nachteilen f\'fchren. F\'fcr den Befragten sei dies nicht vorauszusehen.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Frage nach der Zugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellschaft versto\'dfe wegen der Vermischung von Statistik und Verwaltungsvollzug gegen das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG. Auch die durch Art. 5 Abs. 1 GG gew\'e4hrleistete Meinungsfreiheit sei verletzt. Zu ihr geh\'f6re auch die Freiheit, bestimmte Tatsachen nicht mitzuteilen. \'a7 3 VZG 1983 versto\'dfe gegen Art. 13 GG. Es mache keinen Unterschied, ob die Wohnung von Staatsorganen betreten oder der Wohnungsinhaber zur Selbstoffenbarung gezwungen werde.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Schlie\'dflich sei die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die Vorschrift des \'a7 5 Abs. 2 VZG 1983 erm\'f6gliche eine Erfassung und Speicherung von Daten, ehe es in erster Instanz \'fcberhaupt zur Verhandlung gekommen sei. Au\'dferdem sei wegen der Unb estimmtheit des Empf\'e4ngerkreises und der m\'f6glichen Verwendungszwecke der ermittelten Daten dem B\'fcrger jeglicher \'dcberblick dar\'fcber vorenthalten, wer wo \'fcber welche seiner Daten in welcher Weise und zu welchem Zweck verf\'fcge. Einmal weitergegebene Daten seien in komplex verbundenen und zunehmend "vernetzten" Systemen unterwegs, so da\'df sie nicht mehr zur\'fcckgehalten werden k\'f6nnten. Auch deshalb laufe die Rechtsschutzgarantie leer.} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b III.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Das Bundesverfassungsgericht hat an die Beteiligten und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\'e4nder Fragen gerichtet, die im wesentlichen folgende Punkte betrafen: Kl\'e4rung der Zwecke des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 und ihrer Erkennbarkeit aus dem Gesetz; verfassungsrechtliche Bedeutung des Grundsatzes der Zweckbindung der Daten; Zul\'e4ssigkeit der Weitergabe statistischer Daten f\'fcr den Verwaltungsvollzug; Notwendigkeit einer n\'e4heren Regelung des Vollzugs des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 durch den Geset zgeber; Vereinbarkeit der Volksz\'e4hlung als Totalerhebung mit dem Grundsatz der Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeit; M\'f6glichkeiten milderer Vollzugsmittel bei einer Totalerhebung; Wert der Volksz\'e4hlung f\'fcr die \'f6ffentliche Hand, wenn Daten\'fcbermittlungen nach \'a7 9 VZG 1983 au s verfassungsrechtlichen Gr\'fcnden nicht erlaubt sein sollten.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Zu den Verfassungsbeschwerden und den vom Bundesverfassungsgericht gestellten Fragen haben sich f\'fcr die Bundesregierung der Bundesminister des Innern, ferner die Regierung des Landes Baden-W\'fcrttemberg, die Bayerische Staatsregierung, der Senat der Freien u nd Hansestadt Hamburg, die Nieders\'e4chsische Landesregierung, die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, die Landesregierung Rheinland-Pfalz und die Landesregierung Schleswig-Holstein ge\'e4u\'dfert. Au\'dferdem haben der Bundesbeauftragte f\'fcr den Datenschu tz, die Landesbeauftragte f\'fcr den Datenschutz Baden-W\'fcrttemberg, der Bayerische Landesbeauftragte f\'fcr den Datenschutz, der Berliner Datenschutzbeauftragte, der Landesbeauftragte f\'fcr den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen, der Hamburgische Datenschutz beauftragte, der Hessische Datenschutzbeauftragte, der Landesbeauftragte f\'fcr den Datenschutz Nordrhein-Westfalen und die Datenschutzkommission Rheinland-Pfalz Stellung genommen.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 1. Die Bundesregierung und die genannten Landesregierungen, mit Ausnahme des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, halten das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 f\'fcr mit dem Grundgesetz vereinbar und die Verfassungsbeschwerden f\'fcr unbegr\'fcndet.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Auskunftspflichten nach dem Volksz\'e4hlungsgesetz 1983, die Durchf\'fchrung der Z\'e4hlung und die Verarbeitung und Verwendung der erhobenen Daten seien durch den statistischen Gesetzeszweck bestimmt. Mit der statistischen Erhebung seien einige Datenverwendung en f\'fcr andere Zwecke als solche der Volksz\'e4hlung verbunden (\'a7 9 VZG 1983).} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Ergebnisse der Statistik als einer der vielseitigsten Informationsquellen seien unverzichtbar f\'fcr die Beobachtung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Situation und ihre Entwicklung sowie f\'fcr die Vorbereitung und Kontrolle von Entscheidungen, Ma \'dfnahmen und Planungsvorhaben. Das Programm der amtlichen Statistik habe laufend erweitert und den aktuellen Bed\'fcrfnissen angepa\'dft werden m\'fcssen. Dabei sei Wert auf ein in sich geschlossenes, vielseitig verwendbares und gut koordiniertes statistisches Gesam tbild von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft gelegt worden. Von Anfang an habe die Bundesstatistik auch Zahlen in tiefer regionaler Gliederung geliefert, an denen unter anderem die L\'e4nder ein starkes Interesse h\'e4tten. Der eigene Bedarf des Bundes an region alisierten Ergebnissen habe zugenommen, unter anderem f\'fcr die regionale Strukturpolitik im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Art. 91a Abs. 1 Nr. 2 GG), f\'fcr die Raumordnungspolitik, regionale Arbeitsmarktpoli tik, Sozialpolitik, Bildungspolitik und Verkehrspolitik. Bei Statistikgesetzen mit komplexer Aufgabenstellung sei es ausgeschlossen, alle Erhebungszwecke oder gar die Erhebungsprogramme im Gesetz oder in der Gesetzesbegr\'fcndung darzustellen. Dies gelte auch f\'fcr das angegriffene Volksz\'e4hlungsgesetz 1983. Dieses sei sorgf\'e4ltig und kritisch unter Beteiligung der Datenschutzbeauftragten beraten worden. Es bleibe im Umfang des Fragenkatalogs hinter dem Volksz\'e4hlungsgesetz 1970 zur\'fcck und umfasse keine Fragen, die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung ber\'fchrten.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Vorschriften \'fcber den Melderegisterabgleich und \'dcbermittlungsregelungen habe es auch im Volksz\'e4hlungsgesetz 1970 gegeben. \'a7 9 VZG 1983 f\'fclle den durch \'a7 11 BStatG vorgegebenen Rahmen im einzelnen aus. Danach sei die \'dcbermittlung von Daten nur f\'fcr "statisti sch-planerische" Zwecke zugelassen, eine Verwendung f\'fcr Vollzugszwecke dagegen ausdr\'fccklich untersagt. Die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundesstatistikgesetzes und des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 gingen erheblich \'fcber die Regelungen des Bu ndesdatenschutzgesetzes hinaus und verdeutlichten die gro\'dfe Sensibilit\'e4t des Gesetzgebers f\'fcr die besondere Schutzbed\'fcrftigkeit von Einzelangaben, die f\'fcr Zwecke der Volksz\'e4hlung mitgeteilt werden. Die Einhaltung der einschl\'e4gigen Vorschriften sei auch sic hergestellt, insbesondere durch die Kontrollen des Bundesbeauftragten f\'fcr den Datenschutz und des Bundesministers des Innern als Aufsichtsbeh\'f6rde des Statistischen Bundesamtes. Auch habe sich die Effektivit\'e4t der Sicherungseinrichtungen und Kontrolleinrich tungen der in den Statistischen \'c4mtern benutzten elektronischen Datenverarbeitungsanlagen gegen\'fcber der Zeit der Mikrozensus-Entscheidung entscheidend erh\'f6ht.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Verfassungsrechtlicher Pr\'fcfungsma\'dfstab sei das allgemeine Pers\'f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Eine Verletzung oder Gef\'e4hrdung des allgemeinen Pers\'f6nlichkeitsrechts sei nicht gegeben. Der gemeinschaftsgebundenen und ge meinschaftsbezogenen Pers\'f6nlichkeit sei ein Sozialbezug immanent, der es ausschlie\'dfe, schlechterdings von einer grunds\'e4tzlich umfassenden Selbstbestimmung des Einzelnen \'fcber die Darstellung der eigenen Person auszugehen. Dem Staat sei es nicht von vornhere in untersagt, sich Zugang zu personenbezogenen Daten zu verschaffen und ihre Verwertung zu regeln. Der Gesetzgeber k\'f6nne das Interesse des Einzelnen, f\'fcr sich oder anonym zu bleiben, gegen das Informationsinteresse der Allgemeinheit abw\'e4gen. Bei der Abw\'e4gu ng sei zu ber\'fccksichtigen, da\'df Volksz\'e4hlungen eine Vorbedingung f\'fcr die Planm\'e4\'dfigkeit staatlichen Handelns seien. Der Staat sei als Sozialstaat nach Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG zur Daseinsvorsorge verpflichtet. Das Informationsinteresse vo n Regierung und Parlament sei deshalb verfassungsrechtlich legitimiert, weil anders an der Lebenswirklichkeit orientierte Gesetzgebung nicht m\'f6glich sei. Entsprechendes gelte f\'fcr Ma\'dfnahmen der Datenverarbeitung. Die sozialstaatliche Legitimation rechtferti ge aber selbstverst\'e4ndlich nicht jedes Mittel. Vielmehr setze eine statistische Erhebung voraus, da\'df die Anonymit\'e4t hinreichend gesichert sei. Das Bundesverfassungsgericht habe keine absolute, gleichsam mathematische Anonymit\'e4t f\'fcr verfassungsrechtlich geb oten gehalten (BVerfGE 27, 1 [7]). Die in der genannten Entscheidung f\'fcr ausreichend angesehenen Vorkehrungen seien nach wie vor geltendes Recht und w\'fcrden durch vielf\'e4ltige weitere Sicherungen rechtlicher und technischer Art verst\'e4rkt. Damit unterscheide sich die f\'fcr die Datenverarbeitung der Statistischen \'c4mter zu fordernde Anonymit\'e4t auch von dem Anonymit\'e4tsbegriff des \'a7 11 Abs. 5 BStatG. Diese Vorschrift setze f\'fcr die \'dcbermittlung von Einzelangaben voraus, da\'df sie Auskunftspflichtigen nicht mehr zugeord net werden k\'f6nnten. Diese hohe Anonymit\'e4tsschwelle habe lediglich insofern Bedeutung, als die Statistischen \'c4mter unter diesen Voraussetzungen Einzelangaben beliebigen Adressaten \'fcbermitteln d\'fcrften.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 entspreche auch dem Grundsatz der Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeit. Dem Gesetzgeber komme bei der Beurteilung komplexer Sachverhalte ein Beurteilungsspielraum und Einsch\'e4tzungsspielraum und damit eine Entscheidungspr\'e4rogative zu. \'c4hnlich wi e f\'fcr die Voraussetzungen des Gleichheitssatzes sei auch f\'fcr die Anwendung des Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeitsgrundsatzes dem Gesetzgeber bei der Festlegung der Priorit\'e4ten und bei der Auswahl der Mittel ein entsprechender Freiraum zuzubilligen. Nur durch richterlich e Zur\'fcckhaltung k\'f6nne der Gefahr begegnet werden, jeden letztlich politischen Streit \'fcber Sinn und Unsinn eines Gesetzes verfassungsgerichtlich zu f\'fchren. Das Bundesverfassungsgericht habe mehrfach die Frage nach der Zwecktauglichkeit einer gesetzlichen Re gelung mit gro\'dfer Zur\'fcckhaltung danach beurteilt, ob der Gesetzgeber aus seiner Sicht davon ausgehen durfte, da\'df die Ma\'dfnahmen zur Erreichung des Zieles geeignet waren. Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgebe r einen weiten Ermessungsbereich zugestanden. Diese Rechtsprechung trage der Tatsache Rechnung, da\'df jeder Prognose ein gewisses Ma\'df an Unsicherheit anhafte, das um so gr\'f6\'dfer werde, je weiterreichend und komplexer die Zusammenh\'e4nge seien. Wesentlich sei, da \'df der Gesetzgeber die ihm zug\'e4nglichen Erkenntnisquellen ausgesch\'f6pft habe, wie dies f\'fcr das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 geschehen sei.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Bei der Abw\'e4gung sei auch zu ber\'fccksichtigen, da\'df das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 zwar in die Privatsph\'e4re jedes einzelnen Einwohners eingreife, da\'df der Eingriff aber von geringer Intensit\'e4t sei, weil die Erhebung keine den Intimbereich betreffenden Daten erf asse und die Fragen auch in ihrer Kumulierung keine wesentliche Beeintr\'e4chtigung der Pers\'f6nlichkeitssph\'e4re erg\'e4ben. Die Gefahr einer Herstellung von Pers\'f6nlichkeitsprofilen sei nicht vorhanden, da die vorgesehenen Tabellenprogramme dies ausschl\'f6ssen und zu dem kein Datenverbund mit Stellen au\'dferhalb der Statistischen \'c4mter bestehe; gegen eine mi\'dfbr\'e4uchliche Verwendung der Daten seien wirksame Vorkehrungen getroffen. Das Gesetz trage auch den mit dem technischen Fortschritt der automatischen Datenverarbeitung gesteigerten M\'f6glichkeiten der Datenverkn\'fcpfung und dem verst\'e4rkten Problembewu\'dftsein der B\'fcrger Rechnung. Das sei geschehen durch die Reduzierung des Fragenumfangs gegen\'fcber fr\'fcheren Z\'e4hlungen, durch Verzicht auf die die Intimsph\'e4re ber\'fchrende Fragen, du rch umfassende Regelungen des Datenschutzes im Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 selbst wie auch in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der L\'e4nder, ferner durch andere institutionelle Vorkehrungen gegen einen Mi\'dfbrauch der Daten. Auch sei den mit Statistik und D atenverarbeitung betrauten Stellen nicht von vornherein ein gesetzwidriges Handeln zu unterstellen. Vielmehr sei davon auszugehen, da\'df die datenschutzrechtlichen Regelungen und das gesetzlich gew\'e4hrleistete Statistikgeheimnis beachtet w\'fcrden. Gesetzliche R eglementierung und Vorkehrungen gegen Mi\'dfbrauch seien nicht schon f\'fcr das Erheben der Daten geboten, sondern erst f\'fcr das Speichern und die weitere Verwendung.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Der Gesichtspunkt der Akzeptanz k\'f6nne im Rahmen der Pr\'fcfung des Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeitsprinzips zu ber\'fccksichtigen sein. Der Gesetzgeber sei in einer repr\'e4sentativen Demokratie zwar gehalten, beim B\'fcrger um Verst\'e4ndnis zu werben. Dies k\'f6nne Aufkl\'e4rung, Erl\'e4ut erung, aber auch Auseinandersetzung mit Stimmungen, Gef\'fchlen, ja \'c4ngsten erfordern, die im Einzelfall in ernst zu nehmenden Kreisen der Bev\'f6lkerung vorhanden sein k\'f6nnten. Der Ort daf\'fcr sei nicht zuletzt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren, das, ve rbunden mit vielf\'e4ltigen M\'f6glichkeiten der Einflu\'dfnahme durch B\'fcrger, Gruppen und Verb\'e4nde, eine "Entscheidungssuche vor den Augen der \'d6ffentlichkeit" gew\'e4hrleiste und damit f\'fcr das Vertrauen des B\'fcrgers notwendige Transparenz schaffe. Nehme aber der B\'fcrge r die ihm damit er\'f6ffneten M\'f6glichkeiten nicht wahr oder bleibe er mit seinen Vorstellungen, Meinungen und Auffassungen in der Minderheit, k\'f6nne die G\'fcltigkeit des vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber ordnungsgem\'e4\'df und unter Beachtung materieller ver fassungsrechtlicher Kriterien beschlossenen Gesetzes nicht davon abh\'e4ngig sein, da\'df es allgemein und von jedermann akzeptiert werde.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Ein Verzicht auf die Volksz\'e4hlung sei nur m\'f6glich, wenn entsprechende Daten aus anderen Dateien gewonnen werden k\'f6nnten, zum Beispiel aus dem Melderegister, den Dateien der Krankenversicherung und Rentenversicherung, der Arbeitsverwaltung, der Kataster\'e4mte r und der Grundsteuer\'e4mter. Diese Dateien wiesen jedoch erhebliche Fehler auf. F\'fcr die Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung gebe es derzeit \'fcberhaupt kein \'c4quivalent in anderen Dateien und Registern. Im \'fcbrigen m\'fc\'dften die gesetzlichen und rechtlichen Schranken des Datens chutzes, wie zum Beispiel das Steuergeheimnis, beachtet werden. Eine Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien w\'fcrde zudem die Einf\'fchrung eines einheitlichen Personenkennzeichens voraussetzen. Dies allerdings w\'e4re ein entscheidender Schritt , den einzelnen B\'fcrger in seiner ganzen Pers\'f6nlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Aus der Sicht des Datenschutzes und des mit ihm beabsichtigten Pers\'f6nlichkeitsschutzes sei es deshalb unabweisbar, da\'df Volksz\'e4hlungen und andere Statistiken unabh \'e4ngig von vorhandenen Verwaltungsunterlagen selbst\'e4ndig durchgef\'fchrt w\'fcrden und nicht auf der Verkn\'fcpfung von Verwaltungsdateien basierten.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Zum Mittel der Stichprobe meint die Bundesregierung, da\'df es f\'fcr den einzelnen B\'fcrger letztlich unerheblich sei, ob er im Rahmen einer Stichprobe oder einer Gesamterhebung befragt werde. Selbst wenn man die Stichprobe trotzdem als milderes Mittel ansehe, se i sie kein \'c4quivalent zur Volksz\'e4hlung, weil sie nur ungenaue Ergebnisse liefere. Zahlreiche Gesetze stellten aber nicht auf ungef\'e4hre, sondern auf genaue Einwohnerzahlen ab. Auch Stichprobenbefragungen nach Art der empirischen Sozialforschung k\'f6nnten die Volksz\'e4hlung nicht ersetzen, weil amtliche Statistik und empirische Sozialforschung unterschiedliche Aufgabenstellungen h\'e4tten, die auch die statistischen Methoden beeinflu\'dften. F\'fcr die amtliche Statistik seien in vielen F\'e4llen tiefgegliederte Angaben erfo rderlich, die nur eine Totalerhebung liefern k\'f6nne. Deshalb sei auch eine auf freiwilliger Basis beruhende Volksz\'e4hlung keine realistische Alternative. Die bei der Volksz\'e4hlung geforderte Genauigkeit des Nachweises zuverl\'e4ssiger Basisinformationen sei nach den praktischen Erfahrungen mit der Teilnehmerquote bei freiwilligen Erhebungen nicht zu erreichen. Auch eine Kombination von Vollerhebung und Stichproben setze voraus, da\'df eine geeignete und zuverl\'e4ssige Auswahlgrundlage verf\'fcgbar sei. Dies sei bei der V olksz\'e4hlung 1970 der Fall gewesen; damals habe die Geb\'e4udez\'e4hlung und Wohnungsz\'e4hlung 1968 als Auswahlgrundlage zur Verf\'fcgung gestanden. F\'fcr die Volksz\'e4hlung 1983 seien derartige Voraussetzungen nicht vorhanden. Im \'fcbrigen ergebe sich auch im Falle einer K ombination von Vollerhebung und Stichprobe keine sp\'fcrbare Erleichterung f\'fcr den B\'fcrger.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Dem Grundgesetz lasse sich kein absoluter Grundsatz entnehmen, da\'df zul\'e4ssigerweise f\'fcr einen bestimmten Verwaltungszweck erhobene Daten ein f\'fcr allemal an dieses Verwendungsziel gebunden seien und deshalb schlechterdings nicht in den Dienst anderer Verwend ungszwecke gestellt werden d\'fcrften. Dies gelte auch f\'fcr statistische Daten. Statistik sei stets Registrierung ohne Beeinflussung der zu registrierenden Verh\'e4ltnisse. Sie diene nicht notwendig bestimmten Einzelzwecken, sondern dem Gesamtzweck, die f\'fcr k\'fcnft iges Planen und Handeln ben\'f6tigten Informationen zu verschaffen. Dies sei eingeschr\'e4nkt aus gesetzlichen Gr\'fcnden des Datenschutzes und aus verfassungsrechtlichen Gr\'fcnden des allgemeinen Pers\'f6nlichkeitsrechts. Der Staat ben\'f6tige hinsichtlich der Datenverwen dung eine gewisse Flexibilit\'e4t. W\'fcrde ihm diese durch starre Zweckbestimmungen genommen, k\'f6nne er nicht auf neue, h\'e4ufig nicht vorhersehbare Fragestellungen reagieren. Die \'dcbermittlung von Daten, die der Staat rechtm\'e4\'dfig gewonnen habe, sei unter dem Blickw inkel der Verfassung nicht stets und in allen Bereichen an den urspr\'fcnglichen Verwendungszusammenhang gebunden. Art. 35 Abs. 1 GG k\'f6nne grunds\'e4tzlich die formelle Grundlage auch f\'fcr die Weitergabe personenbezogener Daten f\'fcr einen anderen Verwendungszweck bieten. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die Verpflichtung zur Amtshilfe und Rechtshilfe als ausreichende formelle Grundlage anerkannt und zur Begrenzung nur auf das Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeitsgebot abgehoben (BVerfGE 27, 344 [352]). Ob dar\'fcber hinaus die W eitergabe einer ausdr\'fccklichen Rechtsgrundlage bed\'fcrfe, k\'f6nne dahinstehen; denn allgemeine Regelungen wie \'a7 10 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Verbindung mit \'a7 5 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) reichten als solche jedenfalls aus. Der Grundsat z der Zweckbindung sei von den Vertretern der Zweckbindungslehre \'fcberbewertet worden. Meinungsumfragen zufolge empf\'e4nden gerade Empf\'e4nger staatlicher Hilfen wiederkehrende Datenerhebungen als Bel\'e4stigung und g\'e4ben dem verwaltungsinternen Datenaustausch den Vorzug. Dieser k\'f6nne im Sinne des \'dcberma\'dfverbots das mildere Mittel im Vergleich zur nochmaligen unmittelbaren Informationserhebung darstellen. Deshalb habe auch der Gesetzgeber des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze jeweils auf ei n generelles Zweckentfremdungsverbot verzichtet und sei statt dessen den durch den Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeitsgrundsatz gewiesenen Weg gegangen. Nur f\'fcr Daten, die einem besonderen Berufsgeheimnis oder Amtsgeheimnis unterl\'e4gen, habe das Prinzip der Zweckbindung V orrang (\'a7 10 Abs. 1 Satz 2 BDSG), ferner in einzelgesetzlich geregelten Sonderf\'e4llen (zum Beispiel \'a7\'a7 3, 18 Abs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG -).} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 F\'fcr die \'dcbermittlung statistischer Daten habe der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen, die \'fcber die Anforderungen des allgemeinen Datenschutzrechts erheblich hinausgingen. In den detaillierten Regelungen des \'a7 11 BStatG werde deutlich, da\'df sich der Gesetzge ber der besonderen Schutzbed\'fcrftigkeit der durch statistische Erhebungen gewonnenen Daten bewu\'dft sei. Sie tr\'fcgen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeitsgrundsatzes in zweifacher Hinsicht Rechnung. Einmal w\'fcrden bereits im Bundesst atistikgesetz selbst abschlie\'dfende Festlegungen getroffen, die sicherstellten, da\'df Daten\'fcbermittlungen auf das unabweisbar Notwendige beschr\'e4nkt blieben. Zum anderen w\'fcrden f\'fcr den Erla\'df der einzelnen Statistikgesetze Rahmenvorgaben gesetzt, die darauf aus gerichtet seien, in diesen Gesetzen je nach Gegenstand und Besonderheit der einzelnen statistischen Erhebung die Belange der Auskunftspflichtigen und die Interessen der Allgemeinheit miteinander abzustimmen und zum Ausgleich zu bringen. F\'fcr die geplante Vo lksz\'e4hlung sei das im Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 geschehen. Es schr\'e4nke nicht nur die M\'f6glichkeiten der Datenweitergabe, wie sie nach den allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts best\'fcnden, erheblich ein, sondern verfeinere dabei zugleich das Geflecht an Sicherungen, die das Bundesstatistikgesetz zum Schutz statistischer Daten enthalte.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 \'a7 9 Abs. 1 VZG 1983 nenne ausdr\'fccklich den Zweck der Weitergabe (Berichtigung der Melderegister). Die Vorschrift bezeichne weiter enumerativ diejenigen Daten, die den Meldebeh\'f6rden zug\'e4nglich gemacht werden d\'fcrften. Sie gebe nur solche Angaben aus statisti schen Erhebungen f\'fcr eine Korrektur der Melderegister frei, die dort nach den einschl\'e4gigen Vorschriften der Meldegesetze gespeichert werden d\'fcrften. W\'e4re ein solcher Melderegisterabgleich nicht zul\'e4ssig, so m\'fc\'dften im \'fcbrigen verst\'e4rkt umfangreiche, eigens t\'e4ndige, kostenaufwendige, den B\'fcrger zus\'e4tzlich belastende Erhebungen zur \'dcberpr\'fcfung und Berichtigung der Melderegister durchgef\'fchrt werden. Durch \'a7 12 Abs. 2 MRRG und die entsprechenden Regelungen der Landesmeldegesetze sei der Begriff der Hauptwohnung neu definiert worden. Er sei eine wesentliche Voraussetzung f\'fcr die Zuverl\'e4ssigkeit der Fortschreibung der Bev\'f6lkerungszahlen. Die Verzahnung der Bev\'f6lkerungsfortschreibung mit den Melderegistern folge aus dem Gesetz \'fcber die Statistik der Bev\'f6lkerungsbewe gung und die Fortschreibung des Bev\'f6lkerungsstandes in der Fassung vom 14. M\'e4rz 1980 (BGBl. I S. 308); die in \'a7 4 dieses Gesetzes angeordnete Wanderungsstatistik werde auf der Grundlage der meldebeh\'f6rdlichen Anmeldungen, Abmeldungen und Ummeldungen erstell t. Ohne die Registerberichtigung w\'fcrde die schon bisher bestehende Diskrepanz zwischen Bev\'f6lkerungsfortschreibung und Melderegister noch versch\'e4rft. Die Meldebeh\'f6rden m\'fc\'dften bei jedem Einwohner pr\'fcfen, ob er mehrere Wohnungen innehabe, um die Hauptwohnung bestimmen zu k\'f6nnen. Bei dieser Sachlage und Rechtslage sei die Weitergabe der in \'a7 9 Abs. 1 VZG 1983 genannten Angaben keine die Privatsph\'e4re des Einzelnen verletzende Zweckentfremdung.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Entsprechendes gelte f\'fcr die \'dcbermittlungsregelungen des \'a7 9 Abs. 2 bis 4 VZG 1983, soweit darin \'fcberhaupt eine Herausl\'f6sung der Daten aus dem urspr\'fcnglichen Verwendungszusammenhang gesehen werden k\'f6nne. Diese Regelungen machten entweder die Datenweitergab e von der Rechtm\'e4\'dfigkeit der Aufgabenerf\'fcllung der obersten Bundesbeh\'f6rden und Landesbeh\'f6rden abh\'e4ngig (\'a7 9 Abs. 2 VZG 1983) oder g\'e4ben jeweils die Verwendungszwecke an, f\'fcr die allein die statistisch erhobenen Daten zur Verf\'fcgung gestellt werden d\'fcrften ( \'a7 9 Abs. 3 und 4 VZG 1983). Im \'fcbrigen w\'fcrden auch hier, je nach Empf\'e4nger und \'dcbermittlungsanla\'df, bestimmte Daten von vornherein von der Weitergabe ausgeschlossen. Die Abstufungen, die dabei vorgenommen worden seien, zeigten in besonderer Weise, wie sehr sich der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeit verpflichtet gesehen habe. \'a7 9 Abs. 2 VZG 1983 sei nach eingehenden Beratungen, an denen auch die Datenschutzbeauftragten von Bund und L\'e4ndern teilgenommen h\'e4tten, zustandegekommen. Die Vorschrift schr\'e4nke die Daten\'fcbermittlung gegen\'fcber dem fr\'fcher geltenden Verfahren und gegen\'fcber dem allgemeinen Datenschutzrecht wesentlich ein und sichere sie gegen Mi\'dfbrauch. Auf die \'dcbermittlung von Einzelangaben ohne Namen sei zum Beispiel die Deutsche Bundespos t bei Einf\'fchrung neuer Techniken und der Gestaltung k\'fcnftiger Netze angewiesen. Von besonderer Bedeutung sei die Daten\'fcbermittlung nach \'a7 9 Abs. 2 VZG 1983 f\'fcr aktuelle und komplexe Auswertungen auf den Gebieten der Raumordnung und der Baupolitik und Wohnu ngsbaupolitik des Bundesministers f\'fcr Raumordnung, Bauwesen und St\'e4dtebau. Die Nutzung der Volksz\'e4hlungsdaten durch Wissenschaft und Forschung (\'a7 9 Abs. 4 VZG 1983) sei vom Innenausschu\'df des Deutschen Bundestages im Interesse des Datenschutzes entgegen der Auffassung der Datenschutzbeauftragten st\'e4rker eingegrenzt worden. Eine \'dcbermittlung sei nur an den Empf\'e4ngerkreis im Sinne des \'a7 11 Abs. 3 BStatG, das hei\'dft an Amtstr\'e4ger und f\'fcr den \'f6ffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, zugelassen.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 An der Verfassungsm\'e4\'dfigkeit des \'a7 9 VZG 1983 \'e4ndere sich auch nichts dadurch, da\'df die Daten, soweit sie f\'fcr Zwecke des Verwaltungsvollzugs dienstbar gemacht werden sollten, unter bu\'dfgeldbewehrter Auskunftsverpflichtung erhoben werden sollten. Allerdings be r\'fchre ein Zwang zur Selbstbezichtigung die W\'fcrde des Menschen; jedoch seien Auskunftspflichten, die der Gesetzgeber nach Abw\'e4gung mit den Belangen der Betroffenen zur Erf\'fcllung eines berechtigten staatlichen Informationsbed\'fcrfnisses anordne, als Teil der v erfassungsm\'e4\'dfigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich. Verfassungswidrig w\'e4re ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen f\'fcr eine strafgerichtliche Verfolgung oder eine entsprechende Sanktion liefern zu m\'fcssen. Diesem Gesichtspunkt trage \'a7 9 VZG 1983 Rechnung. Beim Melderegisterabgleich nach \'a7 9 Abs. 1 VZG 1983 gehe es nicht um Daten, durch die strafbare Handlungen offenbart werden k\'f6nnten. F\'fcr melderechtliche Verst\'f6\'dfe gelte das strikte Nachteilsverbot des \'a7 9 A bs. 1 Satz 2 VZG 1983. Um strafbare Handlungen zu offenbaren, m\'fc\'dften noch zus\'e4tzliche Fakten hinzukommen. Auch im Anwendungsbereich von \'a7 9 Abs. 2 bis 4 VZG 1983 sei eine Verwendung der Daten nur f\'fcr "statistisch-planerische" und wissenschaftliche Zwecke v orgesehen. Eine Nutzung f\'fcr Vollzugsma\'dfnahmen sei nicht gestattet (\'a7 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 VZG 1983). Hinzu komme die Geheimhaltungspflicht nach \'a7 11 Abs. 1 in Verbindung mit \'a7 11 Abs. 4 BStatG und \'a7 9 Abs. 7 VZG 1983. Auch bei der Daten\'fcbermit tlung f\'fchre daher kein rechtlich zul\'e4ssiger Weg zu einer m\'f6glichen Aufdeckung strafbarer Handlungen oder anderer Rechtsverst\'f6\'dfe. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gebiete im \'fcbrigen keinen l\'fcckenlosen Schutz gegen Selbstbezichtigung. Handele es sich um A usk\'fcnfte zur Erf\'fcllung eines berechtigten Informationsbed\'fcrfnisses, so sei der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuw\'e4gen. Er k\'f6nne hierbei ber\'fccksichtigen, da\'df der Staat auf die Angaben der B\'fcrger im Interesse de r Allgemeinheit angewiesen sei. Da der Melderegisterabgleich auf die wenigen Angaben in \'a7 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 beschr\'e4nkt sei und \'a7 9 Abs. 1 Satz 2 VZG 1983 ein Nachteilsverbot vorsehe, sei die uneingeschr\'e4nkte Auskunftspflicht des \'a7 5 Abs. 1 VZG 1983 in Verbindung mit \'a7 10 BStatG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sollte jedoch bei den wenigen Tatbest\'e4nden, bei denen schon die unmittelbar aus den Angaben nach \'a7 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 gewonnenen Erkenntnisse ausreichten, um strafrechtliche Sanktio nen auszul\'f6sen, das Bundesverfassungsgericht ein Verwertungsverbot f\'fcr verfassungsrechtlich erforderlich halten, so k\'f6nnte \'a7 9 VZG 1983 in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes in der Auspr\'e4gung der durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie seien erf\'fcllt. Soweit es gesetzlicher Regelungen bed\'fcrfe, seien sie im Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 oder in den bei seine r Durchf\'fchrung anzuwendenden Gesetzen, dem Bundesstatistikgesetz, dem Bundesdatenschutzgesetz und subsidi\'e4r im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes enthalten. Dar\'fcber hinaus notwendige Regelungen k\'f6nnten durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden. Zu r\'fcckhaltung des Gesetzgebers liege gerade auch im Interesse des durch die Normenflut bedr\'e4ngten B\'fcrgers. Soweit den Bund - neben der grunds\'e4tzlichen Zust\'e4ndigkeit der L\'e4nder f\'fcr Verwaltungsverfahrensregelungen zur Durchf\'fchrung von Bundesgesetzen - \'fcberhaup t eine Verpflichtung zum Erla\'df derartiger Regelungen treffe, habe er dieser Gen\'fcge getan. Im \'fcbrigen sei es grunds\'e4tzlich Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seiner politischen Gestaltungsfreiheit zu entscheiden, was als wesentlich anzusehen sei.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Es gebe kein milderes Vollzugsmittel f\'fcr eine Totalerhebung. Die Volksz\'e4hlung setze voraus, da\'df s\'e4mtliche Auskunftspflichtigen befragt und ihre Antworten auf Plausibilit\'e4t und Vollst\'e4ndigkeit \'fcberpr\'fcft w\'fcrden. Der Plausibilit\'e4tskontrolle komme erhebliche B edeutung zu. Bei der letzten Volksz\'e4hlung im Jahre 1970 seien beispielsweise allein in Stuttgart etwa 100.000 R\'fcckfragen notwendig gewesen. Eine vollst\'e4ndige und richtige Erhebung setze eine Begehung des Gemeindegebietes durch Z\'e4hler voraus. Ein Postversan d der Fragebogen erreiche nicht alle Auskunftspflichtigen, weil dann auf Adressen in vorhandenen Registern zur\'fcckgegriffen werden m\'fcsse, die in aller Regel fehlerhaft seien. Auch sei der vollst\'e4ndige R\'fccklauf der Erhebungsbogen nicht sicherzustellen. Es k\'f6 nne allerdings daran gedacht werden, den Z\'e4hler die Fragebogen lediglich austeilen und eine Adressatenliste anlegen zu lassen. Die B\'fcrger h\'e4tten dann die Bogen bei der Z\'e4hlungsdienststelle vorzulegen. Eine solche Regelung habe das Volksz\'e4hlungsgesetz 1980 der Republik \'d6sterreich vorgesehen. Auch dieses Verfahren sei nicht ohne Z\'e4hler und Z\'e4hlungsdienststellen ausgekommen. Wegen Verz\'f6gerungen bei der Abgabe der Fragebogen habe h\'e4ufig die Zeitn\'e4he zum Z\'e4hlungsstichtag gefehlt. Der von Hamburg gew\'e4hlte Weg des sogenannten Mantelbogens sei ebenfalls kein milderes Vollzugsmittel. Auch bei diesem Verfahren habe der Z\'e4hler Einblick in die Daten des Auskunftspflichtigen. Der Vorteil liege lediglich in der formellen Trennung des Namens und der Anschrift von den \'fcbrig en Angaben. Dies f\'fchre aber im Ergebnis zu keiner gr\'f6\'dferen Datensicherung zugunsten des B\'fcrgers.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 2. Demgegen\'fcber hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 ge\'e4u\'dfert: Eine allgemeine verfassungsrechtliche Problematik des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 ergebe sich daraus, da\'df zweifelhaft sei, ob und inwieweit die Anonymit\'e4t der dem B\'fcrger abverlangten Ausk\'fcnfte garantiert sei. Auch wenn die einzelnen Fragen nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eindr\'e4ngen, stelle sich das grundlegende Problem, ob die Angaben durch d ie Anonymit\'e4t ihrer Auswertung den Pers\'f6nlichkeitsbezug verl\'f6ren und diese Anonymit\'e4t hinreichend gesichert sei. M\'f6glichkeiten unmittelbarer und mittelbarer Identifizierung h\'e4tten in der Bev\'f6lkerung und im juristischen Schrifttum erhebliche Bedenken hervor gerufen. Die Anonymit\'e4tsgarantie f\'fcr statistische Erhebungen sei nicht nur ein rechtsstaatliches Gebot, sondern zugleich eine unabdingbare Voraussetzung f\'fcr den Erfolg einer auf die vertrauensvolle Mitwirkung der Bev\'f6lkerung angewiesenen Befragung.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Der Melderegisterabgleich nach \'a7 9 Abs. 1 VZG 1983 sei problematisch, weil dabei die Verbindung von melderegisterlichen und statistischen Zwecken vorgesehen sei. Der Regelungsgehalt des Nachteilsverbots in \'a7 9 Abs. 1 Satz 2 VZG 1983 sei zweifelhaft.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 3. Der Bundesbeauftragte f\'fcr den Datenschutz und die genannten Datenschutzbeauftragten der L\'e4nder haben unterschiedliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 ge\'e4u\'dfert. Einige sind der Auffassung, da\'df dem durch eine verfassungsk onforme Auslegung und einen verfassungskonformen restriktiven Gesetzesvollzug Rechnung getragen werden kann. Andere halten die angegriffene Regelung f\'fcr verfassungswidrig.} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b IV.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 In der m\'fcndlichen Verhandlung haben sich die Beschwerdef\'fchrer ge\'e4u\'dfert. F\'fcr die Bundesregierung haben der Bundesminister des Innern Dr Zimmermann, Prof Dr Badura und der Vizepr\'e4sident des Statistischen Bundesamts Dr Hamer Stellung genommen; auf Antrag der Bundesregierung wurde au\'dferdem Prof Dr Seegm\'fcller geh\'f6rt. F\'fcr die Bayerische Staatsregierung haben sich der Staatsminister des Innern Dr Hillermeier und Ministerialdirigent Dr Giehl ge\'e4u\'dfert, f\'fcr den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Frau Senatorin L eith\'e4user, f\'fcr die Nieders\'e4chsische Landesregierung der Minister des Innern Dr M\'f6cklinghoff, f\'fcr die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Leitender Ministerialrat Dr Rombach, f\'fcr die Landesregierung Rheinland-Pfalz Staatssekret\'e4r Prof Dr Rudolf u nd f\'fcr die Landesregierung Schleswig-Holstein der Minister des Innern Claussen. Ferner haben Stellung genommen der Bundesbeauftragte f\'fcr den Datenschutz Dr Baumann, die Landesbeauftragte f\'fcr den Datenschutz Baden-W\'fcrttemberg Frau Dr Leuze, der Bayerische L andesbeauftragte f\'fcr Datenschutz Dr Stollreither, der Landesbeauftragte f\'fcr den Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen B\'fcllesbach, der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Schapper, der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof Dr Simitis, der Landesbeauftrag te f\'fcr den Datenschutz Nordrhein-Westfalen Dr Weyer und f\'fcr die Datenschutzkommission Rheinland-Pfalz deren gesch\'e4ftsf\'fchrendes Mitglied, Direktor beim Landtag Becker.} \par \pard\plain \ltrpar\s21\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\sb360\sa120\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b B.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen zul\'e4ssig.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Eine f\'fcr alle geltende Norm kann ein einzelner Staatsb\'fcrger nach st\'e4ndiger Rechtsprechung nur dann direkt mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diese Bestimmung selbst, gegenw\'e4rtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (BVer fGE 40, 141 [156]; 43, 291 [385]; 50, 290 [319]; 58, 81 [104]; 59, 1 [17f]; 60, 360 [370]).} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b I.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Beschwerdef\'fchrer sind nicht alle von s\'e4mtlichen Vorschriften des Gesetzes selbst betroffen.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Frage nach der Eigenschaft als Anstaltsinsasse nach \'a7 2 Nr. 8 VZG 1983 betrifft keinen der Beschwerdef\'fchrer, da sie weder Insassen einer Anstalt noch als Anstaltsleiter auskunftspflichtig sind (\'a7 5 Abs. 1 Nr. 1 VZG 1983). In soweit sind alle Verfassung sbeschwerden unzul\'e4ssig.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Hinsichtlich der geb\'e4udestatistischen Fragen nach \'a7 3 Abs. 1 VZG 1983 sind nur Geb\'e4udeeigent\'fcmer und ihnen gleichgestellte Personen auskunftspflichtig (\'a7 5 Abs. 1 Nr. 2 VZG 1983). Davon ist nach den Beschwerdevorbringen allein der Beschwerdef\'fchrer zu a) al s Eigent\'fcmer einer Eigentumswohnung betroffen. F\'fcr die Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung nach \'a7 4 VZG 1983 sind nur die Inhaber oder Leiter der Arbeitsst\'e4tten und Unternehmen auskunftspflichtig (\'a7 5 Abs. 1 Nr. 4 VZG 1983). Diese Regelung betrifft nur die beschwerdef\'fch renden Rechtsanw\'e4ltinnen zu b) und die beschwerdef\'fchrenden Rechtsanw\'e4lte zu e 1) bis e 4), e 7) und e 9). Die \'fcbrigen Verfassungsbeschwerden sind unzul\'e4ssig, soweit sie sich gegen \'a7 3 Abs. 1 und \'a7 4 VZG 1983 richten.} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b II.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Soweit die Beschwerdef\'fchrer durch das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 selbst betroffen sind, besteht auch eine unmittelbare und gegenw\'e4rtige Betroffenheit.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Allerdings fehlt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die unmittelbare Betroffenheit, wenn die Durchf\'fchrung der angegriffenen Vorschrift einen besonderen Vollziehungsakt der Verwaltung erfordert. Denn in der Regel greift erst dieser Vollzi ehungsakt in die Rechtssph\'e4re des B\'fcrgers ein; der gegen diesen Eingriff gegebene Rechtsweg erm\'f6glicht auch die Nachpr\'fcfung der Verfassungsm\'e4\'dfigkeit des angewandten Gesetzes (BVerfGE 58, 81 [104]; vgl. BVerfGE 59, 1 [17]; 60, 360 [369f]).} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Zur Durchf\'fchrung des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 bedurfte es der Aufforderung zur Auskunftserteilung; erst hierdurch konnte die Rechtssph\'e4re der Beschwerdef\'fchrer betroffen werden (vgl. \'a7 5 Abs. 2 VZG 1983). Gegen diesen Vollzugsakt w\'e4re der Rechtsweg vor de n Verwaltungsgerichten er\'f6ffnet gewesen. Dies steht jedoch der Zul\'e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht entgegen.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 In besonders gelagerten F\'e4llen hat das Bundesverfassungsgericht die Zul\'e4ssigkeit einer unmittelbar gegen das Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor Erla\'df des Vollziehungsaktes bejaht, wenn das Gesetz die Normadressaten bereits gegenw\'e4rt ig zu sp\'e4ter nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt oder schon jetzt zu Dispositionen veranla\'dft, die sie nach dem sp\'e4teren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen k\'f6nnen (BVerfGE 60, 360 [372] m.w.N.). Auch die unmittelbar gegen das Volksz\'e4hlungsgese tz 1983 gerichteten Verfassungsbeschwerden sind ausnahmsweise bereits vor Erla\'df des Vollziehungsaktes zul\'e4ssig.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Dieses Gesetz war gegen\'fcber allen B\'fcrgers innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes zu vollziehen. Die Erhebungsbogen sollten vom 18. April 1983 an ausgeteilt und bis Anfang Mai 1983 wieder eingesammelt werden. Zur Erlangung vorl\'e4ufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten h\'e4tte daher nur ein Zeitraum von etwa zwei Wochen zur Verf\'fcgung gestanden. In dieser knapp bemessenen Zeitspanne h\'e4tten sich die Gerichte der Problematik nicht so annehmen k\'f6nnen, da\'df eine f\'fcr das Bundesverfassungsgericht wesentliche Vorkl\'e4rung h\'e4tte erwartet werden k\'f6nnen. Gleichwohl w\'e4re gegen ablehnende Entscheidungen im Verfahren nach \'a7 80 Abs. 5, \'a7 123, \'a7 146 Abs. 1 VwGO die Verfassungsbeschwerde zul\'e4ssig gewesen (vgl. BVerfGE 51, 130 [138 ff.]; 53, 30 [49, 52]; 173 [190]). Jedenf alls w\'e4re, nachdem die Aufforderung zur Auskunftserteilung auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten war, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung vor Ersch\'f6pfung des Rechtswegs nach \'a7 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG in Betracht gekommen (vgl. BVerfGE 59, 1 [19f] ). Das Bundesverfassungsgericht h\'e4tte sich dann jedoch mit zahlreichen, m\'f6glicherweise einander widersprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzen m\'fcssen. Es h\'e4tte au\'dferdem dadurch Rechtsunsicherheit drohen k\'f6nnen, da\'df einige Gerich te den Betroffenen vorl\'e4ufigen Rechtsschutz gew\'e4hrt h\'e4tten, andere dagegen nicht. Unter diesen Umst\'e4nden w\'e4re das Subsidiarit\'e4tsprinzip, welches den B\'fcrger grunds\'e4tzlich zun\'e4chst an die Fachgerichte verweist, geradezu in sein Gegenteil verkehrt worden: Es h\'e4tte nicht mehr dazu gedient, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und ihm die Fallanschauung der Fachgerichte zu vermitteln, sondern es einem sachlich und zeitlich besonders hohen Entscheidungsdruck ausgesetzt. Bei dieser Sachlage konnten die Beschw erdef\'fchrer das Gesetz mit der Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise unmittelbar angreifen.} \par \pard\plain \ltrpar\s21\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\sb360\sa120\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b C.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Verfassungsbeschwerden sind - soweit zul\'e4ssig - teilweise begr\'fcndet.} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b I.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Soweit den Beschwerdef\'fchrern durch \'a7 5 Abs. 1 VZG 1983 unmittelbar eine Auskunftspflicht zu bestimmten, in den \'a7\'a7 2 bis 4 VZG 1983 im einzelnen aufgef\'fchrten Sachverhalten auferlegt wird, werden sie dadurch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 4, 5 und 13 G G verletzt.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 1. Die Verpflichtung zu wahrheitsgem\'e4\'dfen Angaben (\'a7 5 Abs. 1 Nr. 1 VZG 1983 in Verbindung mit \'a7 10 Abs. 3 BStatG) \'fcber die rechtliche Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellschaft (\'a7 2 Nr. 1 VZG 1983) verst\'f6\'dft nicht gegen das Grundre cht der Beschwerdef\'fchrer auf Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG). Zur Bekenntnisfreiheit geh\'f6rt nicht nur das Recht, seine religi\'f6se \'dcberzeugung zu bekennen, sondern auch zu schweigen, wie dies durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 der Weim arer Reichsverfassung (WRV) besonders anerkannt ist. Diese negative Bekenntnisfreiheit wird aber durch den Vorbehalt des Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV eingeschr\'e4nkt, der es den Beh\'f6rden gestattet, nach der Zugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu frage n, wenn davon Rechte und Pflichten abh\'e4ngen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Eine solche zul\'e4ssige Ausnahme liegt hier vor, da es sich um eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung f\'fcr Bundeszwecke (Art. 73 Nr. 11 GG) handelt.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 F\'fcr die Beurteilung der Bundeskompetenz ist entscheidend, ob die Erhebung der Erf\'fcllung einer Bundesaufgabe dient. Diese Voraussetzung ist nach der Begr\'fcndung des Gesetzentwurfs gegeben, weil die Ergebnisse der Erhebung \'fcber die Religionszugeh\'f6rigkeit wich tige Informationen f\'fcr das Verhalten von Bund und L\'e4ndern darstellen (vgl. BTDrucks 9/451, S. 9). Ferner ist die Staatspraxis zu ber\'fccksichtigen, der bei der Ermittlung des Umfanges einer Kompetenznorm wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 41, 205 [2 20]). Danach kann in den Programmen f\'fcr Bundesstatistiken auch statistischen Anforderungen der L\'e4nder Rechnung getragen werden, weil sich Gesetzeszust\'e4ndigkeiten, Verwaltungszust\'e4ndigkeiten und Planungszust\'e4ndigkeiten von Bund und L\'e4ndern vielf\'e4ltig \'fcbersc hneiden. Nach der bisherigen Staatspraxis wurden bei Volksz\'e4hlungen nicht nur unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung, sondern auch des Grundgesetzes Angaben \'fcber die Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellschaft verlangt. So waren entsprechende Fragen bereits nach \'a7 5 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt I des Volksz\'e4hlungsgesetzes vom 27. Juli 1950 (BGBl. I S. 335), nach \'a7 3 Nr. 1 Buchst a in Verbindung mit \'a7 6 Nr. 1 des Volksz\'e4hlungsgesetzes vom 13. April 1961 (BGBl. I S. 437) und nach \'a7 2 Nr. 1 in Verbindung mit \'a7 5 Nr. 1 des Volksz\'e4hlungsgesetzes vom 14. April 1969 (BGBl. I S. 292) vorgesehen. Bei dieser Sachlage war der Bund befugt, die Erhebung der Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellscha ft gesetzlich anzuordnen.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 2. Durch die Vorschriften des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 wird auch nicht gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) versto\'dfen.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Dieses Grundrecht ist nicht - wie einige Beschwerdef\'fchrer meinen - deshalb verletzt, weil sie nach \'a7 3 Abs. 2 in Verbindung mit \'a7 5 Abs. 1 Nr. 3 VZG 1983 gezwungen sind, ihre privaten Wohnverh\'e4ltnisse offenzulegen. Wohnung im Sinne des Art. 13 GG ist allei n die r\'e4umliche Privatsph\'e4re (BVerfGE 32, 54 [72]). Das Grundrecht normiert f\'fcr die \'f6ffentliche Gewalt ein grunds\'e4tzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers. Dazu geh\'f6ren etwa der Einbau v on Abh\'f6rger\'e4ten und ihre Benutzung in der Wohnung, nicht aber Erhebung und die Einholung von Ausk\'fcnften, die ohne Eindringen oder Verweilen in der Wohnung vorgenommen werden k\'f6nnen. Sie werden von Art. 13 GG nicht erfa\'dft. Die nach \'a7 4 Abs. 2 in Verbindung mit \'a7 5 Abs. 1 Nr. 3 VZG 1983 vorgeschriebene Auskunftspflicht \'fcber wohnungsstatistische Fragen ist mit einem zwangsweisen Eindringen oder Verweilen in der Wohnung der Auskunftspflichtigen nicht verbunden.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 3. Die Verpflichtung zur Auskunft zu bestimmten, in den \'a7\'a7 2 bis 4 VZG 1983 im einzelnen aufgef\'fchrten Sachverhalten verst\'f6\'dft auch nicht gegen das Grundrecht auf Meinungs\'e4u\'dferungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Der Auffassung, die durch Art. 5 Abs. 1 GG gew\'e4hrleistete Freiheit, seine Meinung nicht zu \'e4u\'dfern (negative Meinungs\'e4u\'dferungsfreiheit), sch\'fctze auch gegen\'fcber der Ermittlung, Speicherung und Weitergabe von Tatsachen, so da\'df der grundrechtliche Schutz vor I nformationseingriffen ausschlie\'dflich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gew\'e4hrleistet werde, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Schutz w\'fcrde von vornherein bei Informationseingriffen durch Datenerhebungen versagen, die bei Dritten oder durch heimliche Beoba chtungen (Observationen) vorgenommen werden. An einer Meinungs\'e4u\'dferung fehlt es aber auch, wenn der Betroffene selbst Angaben zu einer statistischen Erhebung macht.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Konstitutiv f\'fcr die Bestimmung dessen, was als \'c4u\'dferung einer "Meinung" vom Schutz des Grundrechts umfa\'dft wird, ist das Element der Stellungnahme, des Daf\'fcrhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung; auf den Wert, die Richtigkeit, di e Vern\'fcnftigkeit der \'c4u\'dferung kommt es nicht an. Die Mitteilung einer Tatsache ist im strengen Sinne keine \'c4u\'dferung einer "Meinung", weil ihr jedes Element fehlt. Durch das Grundrecht der Meinungs\'e4u\'dferungsfreiheit gesch\'fctzt ist sie nur, soweit sie Vorausse tzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gew\'e4hrleistet (BVerfGE 61, 1 [8f]). Demgegen\'fcber sind Angaben im Rahmen statistischer Erhebungen wie denen des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 reine Tatsachenmitteilungen, die mit Meinungsbildung nichts zu tun haben.} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b II.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Pr\'fcfungsma\'dfstab ist in erster Linie das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gesch\'fctzte allgemeine Pers\'f6nlichkeitsrecht.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 1. a) Im Mittelpunkt der grundgesetzlichen Ordnung stehen Wert und W\'fcrde der Person, die in freier Selbstbestimmung als Glied einer freien Gesellschaft wirkt. Ihrem Schutz dient - neben speziellen Freiheitsverb\'fcrgungen - das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gew\'e4hrleistete allgemeine Pers\'f6nlichkeitsrecht, das gerade auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gef\'e4hrdungen der menschlichen Pers\'f6nlichkeit Bedeutung gewinnen kann (vgl. BVerfGE 54, 148 [153]). D ie bisherigen Konkretisierungen durch die Rechtsprechung umschreiben den Inhalt des Pers\'f6nlichkeitsrechts nicht abschlie\'dfend. Es umfa\'dft - wie bereits in der Entscheidung BVerfGE 54, 148 (155) unter Fortf\'fchrung fr\'fcherer Entscheidungen (BVerfGE 27, 1 [6] - M ikrozensus; 27, 344 [350f] - Scheidungsakten; 32, 373 [379] - Arztkartei; 35, 202 [220] - Lebach; 44, 353 [372f] - Suchtkrankenberatungsstelle) angedeutet worden ist - auch die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grunds\'e4t zlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen pers\'f6nliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. ferner BVerfGE 56, 37 [41 ff.] - Selbstbezichtigung; 63, 131 [142f] - Gegendarstellung).} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Diese Befugnis bedarf unter den heutigen und k\'fcnftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in besonderem Ma\'dfe des Schutzes. Sie ist vor allem deshalb gef\'e4hrdet, weil bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie fr\'fcher auf manuell zusammengetragene Karteien und Akten zur\'fcckgegriffen werden mu\'df, vielmehr heute mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben \'fcber pers\'f6nliche oder sachliche Verh\'e4ltnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (personenbezogene Daten [vgl. \'a7 2 Abs. 1 BDSG] ) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und jederzeit ohne R\'fccksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Sie k\'f6nnen dar\'fcber hinaus - vor allem beim Aufbau integrierter Informationssysteme - mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollst\'e4ndigen Pers\'f6nlichkeitsbild zusammengef\'fcgt werden, ohne da\'df der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich in einer bisher unbekannten Weise die M\'f6glichkeiten einer Einsichtnahme und E influ\'dfnahme erweitert, welche auf das Verhalten des Einzelnen schon durch den psychischen Druck \'f6ffentlicher Anteilnahme einzuwirken verm\'f6gen.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Individuelle Selbstbestimmung setzt aber - auch unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitungstechnologien - voraus, da\'df dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit \'fcber vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschlie\'dflich der M\'f6glichkeit gegebe n ist, sich auch entsprechend dieser Entscheidung tats\'e4chlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit \'fcberschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen m\'f6glic her Kommunikationspartner nicht einigerma\'dfen abzusch\'e4tzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung w\'e4ren eine Gesellschaftsordn ung und eine diese erm\'f6glichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der B\'fcrger nicht mehr wissen k\'f6nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit \'fcber sie wei\'df. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaf t gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, da\'df etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer B\'fcrgerinitiative beh\'f6rdlich registriert wird und da\'df ihm dadurch Risiken entstehen k\'f6nnen, wird m\'f6glicherweise auf eine Aus\'fcbung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten. Dies w\'fcrde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeintr\'e4chtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbe stimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsf\'e4higkeit und Mitwirkungsf\'e4higkeit seiner B\'fcrger begr\'fcndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Pers\'f6nlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner pers\'f6nlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist da her von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfa\'dft. Das Grundrecht gew\'e4hrleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grunds\'e4tzlich selbst \'fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\'f6nlichen Daten zu bestimmen.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 b) Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ist nicht schrankenlos gew\'e4hrleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschr\'e4nkbaren Herrschaft \'fcber "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemein schaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Pers\'f6nlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realit\'e4t dar, das nicht ausschlie\'dflich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351f]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]). Grunds\'e4tzlich mu\'df daher der Einzelne Einschr\'e4nkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im \'fcberwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Diese Beschr\'e4nkungen bed\'fcrfen nach Art. 2 Abs. 1 GG - wie in \'a7 6 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes auch zutreffend anerkannt worden ist - einer (verfassungsm\'e4\'dfigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschr\'e4nkungen klar und f\'fcr den B\'fcrger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 45, 400 [420] m.w.N.). Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeit zu beachten. Dieser mi t Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des B\'fcrgers gegen\'fcber dem Staat von der \'f6ffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschr\'e4nkt werden d\'fcrfen, als e s zum Schutz \'f6ffentlicher Interessen unerl\'e4\'dflich ist (BVerfGE 19, 342 [348]; st Rspr). Angesichts der bereits dargelegten Gef\'e4hrdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber mehr als fr\'fcher auch organisatorische und verfa hrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Pers\'f6nlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfGE 53, 30 [65]; 63, 131 [143]).} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 2. Die Verfassungsbeschwerden geben keinen Anla\'df zur ersch\'f6pfenden Er\'f6rterung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zu entscheiden ist nur \'fcber die Tragweite dieses Rechts f\'fcr Eingriffe, durch welche der Staat die Angabe personenbezogener Daten vom B\'fcrger verlangt. Dabei kann nicht allein auf die Art der Angaben abgestellt werden. Entscheidend sind ihre Nutzbarkeit und Verwendungsm\'f6glichkeit. Diese h\'e4ngen einerseits von dem Zweck, dem die Erhebung dient, und andererseits von den der Informationst echnologie eigenen Verarbeitungsm\'f6glichkeiten und Verkn\'fcpfungsm\'f6glichkeiten ab. Dadurch kann ein f\'fcr sich gesehen belangloses Datum einen neuen Stellenwert bekommen; insoweit gibt es unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein "belanglos es" Datum mehr.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Wieweit Informationen sensibel sind, kann hiernach nicht allein davon abh\'e4ngen, ob sie intime Vorg\'e4nge betreffen. Vielmehr bedarf es zur Feststellung der pers\'f6nlichkeitsrechtlichen Bedeutung eines Datums der Kenntnis seines Verwendungszusammenhangs: Erst w enn Klarheit dar\'fcber besteht, zu welchem Zweck Angaben verlangt werden und welche Verkn\'fcpfungsm\'f6glichkeiten und Verwendungsm\'f6glichkeiten bestehen, l\'e4\'dft sich die Frage einer zul\'e4ssigen Beschr\'e4nkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beantworten . Dabei ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymisierter Form erhoben und verarbeitet werden (dazu unter a), und solchen, die f\'fcr statistische Zwecke bestimmt sind (dazu unter b).} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 a) Schon bislang ist anerkannt, da\'df die zwangsweise Erhebung personenbezogener Daten nicht unbeschr\'e4nkt statthaft ist, namentlich dann, wenn solche Daten f\'fcr den Verwaltungsvollzug (etwa bei der Besteuerung oder der Gew\'e4hrung von Sozialleistungen) verwende t werden sollen. Insoweit hat der Gesetzgeber bereits verschiedenartige Ma\'dfnahmen zum Schutz der Betroffenen vorgesehen, die in die verfassungsrechtlich gebotene Richtung weisen (vgl. beispielsweise die Regelungen in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der L\'e4nder; \'a7\'a7 30, 31 der Abgabenordnung - AO -; \'a7 35 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I - in Verbindung mit \'a7\'a7 67 bis 86 SGB X). Wieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im Zusammenhang damit der Grundsatz der Verh\'e4ltnism\'e4\'df igkeit sowie die Pflicht zu verfahrensrechtlichen Vorkehrungen den Gesetzgeber zu diesen Regelungen von Verfassungs wegen zwingen, h\'e4ngt von Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten sowie der Gefahr ihres Mi\'dfbrauchs ab (vgl. BVerfGE 49, 8 9 [142]; 53, 30 [61]). Ein \'fcberwiegendes Allgemeininteresse wird regelm\'e4\'dfig \'fcberhaupt nur an Daten mit Sozialbezug bestehen unter Ausschlu\'df unzumutbarer intimer Angaben und von Selbstbezichtigungen. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand und Erfahrungsstand e rscheinen vor allem folgende Ma\'dfnahmen bedeutsam:} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Ein Zwang zur Angabe personenbezogener Daten setzt voraus, da\'df der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und pr\'e4zise bestimmt und da\'df die Angaben f\'fcr diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Damit w\'e4re die Sammlung nicht anonymisierter Da ten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren. Auch werden sich alle Stellen, die zur Erf\'fcllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, auf das zum Erreichen des angegebenen Zieles erforderliche Minimum bes chr\'e4nken m\'fcssen.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt. Schon angesichts der Gefahren der automatischen Datenverarbeitung ist ein - amtshilfefester - Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabeverbote und Verwertungsverbote erforderli ch. Als weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufkl\'e4rungspflichten, Auskunftspflichten und L\'f6schungspflichten wesentlich.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Wegen der f\'fcr den B\'fcrger bestehenden Undurchsichtigkeit der Speicherung und Verwendung von Daten unter den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung und auch im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen ist die Betei ligung unabh\'e4ngiger Datenschutzbeauftragter von erheblicher Bedeutung f\'fcr einen effektiven Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 b) Die Erhebung und Verarbeitung von Daten f\'fcr statistische Zwecke weisen Besonderheiten auf, die bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht au\'dfer acht bleiben k\'f6nnen.} \par \pard\plain \ltrpar\s25\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 aa) Die Statistik hat erhebliche Bedeutung f\'fcr eine staatliche Politik, die den Prinzipien und Richtlinien des Grundgesetzes verpflichtet ist. Wenn die \'f6konomische und soziale Entwicklung nicht als unab\'e4nderliches Schicksal hingenommen, sondern als permane nte Aufgabe verstanden werden soll, bedarf es einer umfassenden, kontinuierlichen sowie laufend aktualisierten Information \'fcber die wirtschaftlichen, \'f6kologischen und sozialen Zusammenh\'e4nge. Erst die Kenntnis der relevanten Daten und die M\'f6glichkeit, die d urch sie vermittelten Informationen mit Hilfe der Chancen, die eine automatische Datenverarbeitung bietet, f\'fcr die Statistik zu nutzen, schafft die f\'fcr eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage (vgl. BVerf GE 27, 1 [9]).} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Bei der Datenerhebung f\'fcr statistische Zwecke kann eine enge und konkrete Zweckbindung der Daten nicht verlangt werden. es geh\'f6rt zum Wesen der Statistik, da\'df die Daten nach ihrer statistischen Aufbereitung f\'fcr die verschiedensten, nicht von vornherein bes timmbaren Aufgaben verwendet werden sollen; demgem\'e4\'df besteht auch ein Bed\'fcrfnis nach Vorratsspeicherung. Das Gebot einer konkreten Zweckumschreibung und das strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat kann nur f\'fcr Datenerhebungen zu nich tstatistischen Zwecken gelten, nicht jedoch bei einer Volksz\'e4hlung, die eine gesicherte Datenbasis f\'fcr weitere statistische Untersuchungen ebenso wie f\'fcr den politischen Planungsproze\'df durch eine verl\'e4\'dfliche Feststellung der Zahl und der Sozialstruktur der Bev\'f6lkerung vermitteln soll. Die Volksz\'e4hlung mu\'df Mehrzweckerhebung und Mehrzweckverarbeitung, also Datensammlung und Datenspeicherung auf Vorrat sein, wenn der Staat den Entwicklungen der industriellen Gesellschaft nicht unvorbereitet begegnen soll. Auch w\'e4ren Weitergabeverbote und Verwertungsverbote f\'fcr statistisch aufbereitete Daten zweckwidrig.} \par \pard\plain \ltrpar\s25\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 bb) Ist die Vielfalt der Verwendungsm\'f6glichkeiten und Verkn\'fcpfungsm\'f6glichkeiten damit bei der Statistik von der Natur der Sache her nicht im voraus bestimmbar, m\'fcssen der Informationserhebung und Informationsverarbeitung innerhalb des Informationssystems z um Ausgleich entsprechende Schranken gegen\'fcberstehen. Es m\'fcssen klar definierte Verarbeitungsvoraussetzungen geschaffen werden, die sicherstellen, da\'df der Einzelne unter den Bedingungen einer automatischen Erhebung und Verarbeitung der seine Person betreff enden Angaben nicht zum blo\'dfen Informationsobjekt wird. Beides, die mangelnde Anbindung an einen bestimmten, jederzeit erkennbaren und nachvollziehbaren Zweck sowie die multifunktionale Verwendung der Daten, verst\'e4rkt die Tendenzen, welche durch die Datens chutzgesetze aufgefangen und eingeschr\'e4nkt werden sollen, die das verfassungsrechtlich gew\'e4hrleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung konkretisieren. Gerade weil es von vornherein an zweckorientierten Schranken fehlt, die den Datensatz eingrenze n, bringen Volksz\'e4hlungen tendenziell die schon im Mikrozensus-Beschlu\'df (BVerfGE 27, 1 [6]) hervorgehobene Gefahr einer pers\'f6nlichkeitsfeindlichen Registrierung und Katalogisierung des Einzelnen mit sich. Deshalb sind an die Datenerhebung und Datenverarbei tung f\'fcr statistische Zwecke besondere Anforderungen zum Schutz des Pers\'f6nlichkeitsrechts der auskunftspflichtigen B\'fcrger zu stellen.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Unbeschadet des multifunktionalen Charakters der Datenerhebung und Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken ist Voraussetzung, da\'df diese allein als Hilfe zur Erf\'fcllung \'f6ffentlicher Aufgaben erfolgen. Es kann auch hier nicht jede Angabe verlangt werden. S elbst bei der Erhebung von Einzelangaben, die f\'fcr statistische Zwecke gebraucht werden, mu\'df der Gesetzgeber schon bei der Anordnung der Auskunftspflicht pr\'fcfen, ob sie insbesondere f\'fcr den Betroffenen die Gefahr der sozialen Abstempelung (etwa als Drogens\'fc chtiger, Vorbestrafter, Geisteskranker, Asozialer) hervorrufen k\'f6nnen und ob das Ziel der Erhebung nicht auch durch eine anonymisierte Ermittlung erreicht werden kann. Dies d\'fcrfte beispielsweise bei dem in \'a7 2 Nr. 8 VZG 1983 geregelten Erhebungstatbestand der Fall sein, wonach die Volksz\'e4hlung und Berufsz\'e4hlung im Anstaltsbereich die Eigenschaft als Insasse oder die Zugeh\'f6rigkeit zum Personal oder zum Kreis der Angeh\'f6rigen des Personals erfa\'dft. Diese Erhebung soll Anhaltspunkte \'fcber die Belegung der Anstalt en liefern (BTDrucks 9/451, S. 9). Ein solches Ziel ist - abgesehen von der Gefahr sozialer Etikettierung - auch ohne Personenbezug zu erreichen. Es gen\'fcgt, da\'df der Leiter der Anstalt verpflichtet wird, zum Stichtag der Volksz\'e4hlung die zahlenm\'e4\'dfige Belegu ng nach den in \'a7 2 Nr. 8 VZG 1983 aufgef\'fchrten Merkmalen ohne jeden Bezug auf die einzelne Person mitzuteilen. Eine personenbezogene Erhebung des Tatbestandes des \'a7 2 Nr. 8 VZG 1983 w\'e4re deshalb von vornherein ein Versto\'df gegen das durch Art. 2 Abs. 1 in V erbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gesch\'fctzte Pers\'f6nlichkeitsrecht.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf es ferner besonderer Vorkehrungen f\'fcr Durchf\'fchrung und Organisation der Datenerhebung und Datenverarbeitung, da die Informationen w\'e4hrend der Phase der Erhebung - und zum Teil auch w\'e4hren d der Speicherung - noch individualisierbar sind; zugleich sind L\'f6schungsregelungen f\'fcr solche Angaben erforderlich, die als Hilfsangaben (Identifikationsmerkmale) verlangt wurden und die eine Deanonymisierung leicht erm\'f6glichen w\'fcrden, wie Name, Anschrift , Kennummer und Z\'e4hlerliste (vgl. auch \'a7 11 Abs. 7 Satz 1 BStatG). Von besonderer Bedeutung f\'fcr statistische Erhebungen sind wirksame Abschottungsregelungen nach au\'dfen. F\'fcr den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist - und zwar auch scho n f\'fcr das Erhebungsverfahren - die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das gleiche gilt f\'fcr das Gebot einer m\'f6glichst fr \'fchzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Erst die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung geforderte und gesetzlich abzusichernde Abschottung der Statistik durch Anonymisierung der Daten und deren Geheimhaltung, soweit sie zeitlich begrenzt noch einen Personenbezug aufweisen, \'f6ffnet den Zu gang der staatlichen Organe zu den f\'fcr die Planungsaufgaben erforderlichen Informationen. Nur unter dieser Voraussetzung kann und darf vom B\'fcrger erwartet werden, die von ihm zwangsweise verlangten Ausk\'fcnfte zu erteilen. D\'fcrften personenbezogene Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden, gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Betroffenen weitergeleitet werden, so w\'fcrde das nicht nur das verfassungsrechtlich gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung unzul\'e4ssig einschr\'e4nken, sondern auch die vom Grundgesetz selbst in Art. 73 Nr. 11 vorgesehene und damit schutzw\'fcrdige amtliche Statistik gef\'e4hrden. F\'fcr die Funktionsf\'e4higkeit der amtlichen Statistik ist ein m\'f6glichst hoher Grad an Genauigkeit und Wahrheitsgehalt der erhobenen Daten notwendig . Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn bei dem auskunftspflichtigen B\'fcrger das notwendige Vertrauen in die Abschottung seiner f\'fcr statistische Zwecke erhobenen Daten geschaffen wird, ohne welche seine Bereitschaft, wahrheitsgem\'e4\'dfe Angaben zu machen, nicht herzustellen ist (so bereits zutreffend die Begr\'fcndung der Bundesregierung zum Entwurf des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1950; vgl. BTDrucks I/982, S. 20 zu \'a7 10). Eine Staatspraxis, die sich nicht um die Bildung eines solchen Vertrauens durch Offenlegung de s Datenverarbeitungsprozesses und strikte Abschottung bem\'fchte, w\'fcrde auf l\'e4ngere Sicht zu schwindender Kooperationsbereitschaft f\'fchren, weil Mi\'dftrauen entst\'fcnde. Da staatlicher Zwang nur begrenzt wirksam werden kann, wird ein die Interessen der B\'fcrger \'fcber spielendes staatliches Handeln allenfalls kurzfristig vorteilhaft erscheinen; auf Dauer gesehen wird es zu einer Verringerung des Umfangs und der Genauigkeit der Informationen f\'fchren (BTDrucks I/982, a.a.O.). L\'e4\'dft sich die hochindustrialisierte Gesellschaf ten kennzeichnende st\'e4ndige Zunahme an Komplexit\'e4t der Umwelt nur mit Hilfe einer zuverl\'e4ssigen Statistik aufschl\'fcsseln und f\'fcr gezielte staatliche Ma\'dfnahmen aufbereiten, so l\'e4uft die Gef\'e4hrdung der amtlichen Statistik darauf hinaus, eine wichtige Vorausse tzung sozialstaatlicher Politik in Frage zu stellen. Kann damit nur durch eine Abschottung der Statistik die Staatsaufgabe "Planung" gew\'e4hrleistet werden, ist das Prinzip der Geheimhaltung und m\'f6glichst fr\'fchzeitigen Anonymisierung der Daten nicht nur zum S chutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen vom Grundgesetz gefordert, sondern auch f\'fcr die Statistik selbst konstitutiv.} \par \pard\plain \ltrpar\s25\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 cc) Wird den er\'f6rterten Anforderungen in wirksamer Weise Rechnung getragen, ist die Erhebung von Daten zu ausschlie\'dflich statistischen Zwecken nach dem derzeitigen Erkenntnisstand und Erfahrungsstand verfassungsrechtlich unbedenklich. Es ist nicht erkennba r, da\'df das Pers\'f6nlichkeitsrecht der B\'fcrger beeintr\'e4chtigt werden k\'f6nnte, wenn die erhobenen Daten nach ihrer Anonymisierung oder statistischen Aufbereitung (vgl. \'a7 11 Abs. 5 und 6 BStatG) von Statistischen \'c4mtern anderen staatlichen Organen oder sonstigen Stellen zur Verf\'fcgung gestellt werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Besondere Probleme wirft eine etwaige \'dcbermittlung (Weitergabe) der weder anonymisierten noch statistisch aufbereiteten, also noch personenbezogenen Daten auf. Erhebungen zu statistischen Zwecken umfassen auch individualisierte Angaben \'fcber den einzelnen B \'fcrger, die f\'fcr die statistischen Zwecke nicht erforderlich sind und die - davon mu\'df der befragte B\'fcrger ausgehen k\'f6nnen - lediglich als Hilfsmittel f\'fcr das Erhebungsverfahren dienen. Alle diese Angaben d\'fcrfen zwar kraft ausdr\'fccklicher gesetzlicher Erm\'e4chti gung weitergeleitet werden, soweit und sofern dies zur statistischen Aufbereitung durch andere Beh\'f6rden geschieht und dabei die zum Schutz des Pers\'f6nlichkeitsrechts gebotenen Vorkehrungen, insbesondere das Statistikgeheimnis und das Gebot der fr\'fchzeitigen Anonymisierung, ebenso durch Organisation und Verfahren zuverl\'e4ssig sichergestellt sind wie bei den Statistischen \'c4mtern des Bundes und der L\'e4nder. Eine Weitergabe der f\'fcr statistische Zwecke erhobenen, nicht anonymisierten oder statistisch aufbereiteten D aten f\'fcr Zwecke des Verwaltungsvollzugs kann hingegen in unzul\'e4ssiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen (vgl. ferner unten C IV 1).} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b III.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\'fcgt das Erhebungsprogramm des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1980 im wesentlichen. Gegenstand der Nachpr\'fcfung sind insoweit die \'a7\'a7 2 bis 4 in Verbindung mit \'a7 5 Abs. 1 des Gesetzes mit Ausnahme der Frage nach der Eigenschaft als Anstaltsinsasse oder der Zugeh\'f6rigkeit zum Anstaltspersonal (\'a7 2 Nr. 8 in Verbindung mit \'a7 5 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2). Diese Vorschriften sind mit dem allgemeinen Pers\'f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG mit der Ma\'dfgabe vereinbar, da\'df der Gesetzgeber erg\'e4nzend f\'fcr bisher fehlende grundrechtssichernde Organisationsregelungen und Verfahrensregelungen sorgt und damit die an eine Totalerhebung nach Art der Volksz\'e4hlung 1983 zu stellenden verfassungsrechtliche n Anforderungen gew\'e4hrleistet.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 1. Das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 verpflichtet in \'a7 5 die Beschwerdef\'fchrer unter Androhung einer Geldbu\'dfe (\'a7 14 in Verbindung mit \'a7 10 BStatG) zur Auskunft \'fcber die in \'a7 2 Nr. 1 bis 7, \'a7\'a7 3, 4 VZG 1983 genannten Erhebungstatbest\'e4nde. Dadurch greift es in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gew\'e4hrleistete Pers\'f6nlichkeitsrecht ein. Die erhobenen Daten sollen auch f\'fcr k\'fcnftige, zur Zeit der Erhebung noch nicht vorhersehbare Aufgaben nutzbar sein. Diesen Informationseingriff hat der Auskunf tspflichtige hinzunehmen. Er erfolgt im \'fcberwiegenden Interesse der Allgemeinheit und gen\'fcgt den Geboten der Normenklarheit und der Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeit.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 a) Das Erhebungsprogramm des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 f\'fchrt nicht zu einer mit der W\'fcrde des Menschen unvereinbaren g\'e4nzlichen oder teilweisen Registrierung und Katalogisierung der Pers\'f6nlichkeit.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Volksz\'e4hlungen, Wohnungsz\'e4hlungen, Berufsz\'e4hlungen und Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlungen sollen nach der Begr\'fcndung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. 9/451, S. 7 ff.) Angaben \'fcber den neuesten Stand der Bev\'f6lkerung, ihre r\'e4umliche Verteilung und ihre Zusammensetzung nach demographischen und sozialen Merkmalen sowie \'fcber ihre wirtschaftliche Bet\'e4tigung, also im Ergebnis lediglich entpers\'f6nlichte Aussagen liefern.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Das Erhebungsprogramm vermag zwar einzelne Lebensbereiche, zum Beispiel den Wohnbereich des B\'fcrgers, jedoch nicht dessen Pers\'f6nlichkeit abzubilden. Etwas anderes w\'fcrde nur gelten, soweit eine unbeschr\'e4nkte Verkn\'fcpfung der erhobenen Daten mit den bei den Ve rwaltungsbeh\'f6rden vorhandenen, zum Teil sehr sensitiven Datenbest\'e4nden oder gar die Erschlie\'dfung eines derartigen Datenverbundes durch ein einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal m\'f6glich w\'e4re; denn eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Pers\'f6nlichkeit durch die Zusammenf\'fchrung einzelner Lebensdaten und Personaldaten zur Erstellung von Pers\'f6nlichkeitsprofilen der B\'fcrger ist auch in der Anonymit\'e4t statistischer Erhebungen unzul\'e4ssig (BVerfGE 27, 1 [6]). Derartigen Daten verbindungen - Totalabbildern - steht schon \'a7 11 BStatG entgegen, der sogar die \'dcbermittlung von nicht anonymisierten Einzelangaben zwischen den mit der Durchf\'fchrung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen nur erlaubt, soweit dies zur Erstellu ng der Bundesstatistik erforderlich ist (\'a7 11 Abs. 2 BStatG).} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Zusammenf\'fchrung von im Rahmen der Volksz\'e4hlung 1983 erhobenen Daten oder deren Verbindung mit bei den Statistischen \'c4mtern bereits vorhandenen Informationen erm\'f6glicht es auch nicht, Teilabbilder der Pers\'f6nlichkeit anzufertigen, die mit der W\'fcrde des M enschen nicht vereinbar sind. Einmal mu\'df sich die Verarbeitung und Verwendung der Daten innerhalb des mit der Bezeichnung als Volksz\'e4hlung, Berufsz\'e4hlung, Wohnungsz\'e4hlung und Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung gekennzeichneten und gesetzlich festgelegten Zweckes der Be fragung bewegen; zum anderen gilt der die amtliche Statistik generell verpflichtende Grundsatz, da\'df die Aufbereitung der Individualdaten immer zu einer "strukturierten" - anonymen - Form f\'fchren mu\'df, so da\'df im Ergebnis die Erstellung von "Bildern" mit Pers\'f6 nlichkeitsbezug auch in der Form von Teilabbildern unzul\'e4ssig ist.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 b) Das Erhebungsprogramm des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 gen\'fcgt auch dem Gebot der Normenklarheit.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Hinreichend bestimmt ist ein Gesetz, wenn sein Zweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich wird (BVerfGE 27, 1 [8]); dabei reicht es aus, wenn sich der Gesetzeszweck aus dem Zusammenhang ergibt, in dem der Text des Gesetzes zu dem zu regelnden Lebensbereich steht (vgl. BVerfGE 62, 169 [183f]). Diesen Anforderungen gen\'fcgt die Beschreibung der zu erhebenden Merkmale im Volksz\'e4hlungsgesetz 1983; der B\'fcrger kann erkennen, \'fcber welche Grundtatbest\'e4nde der Sozialstruktur er befragt werde n soll. Die Hauptzwecke lassen sich aus der Art der Erhebung - einer Volksz\'e4hlung, Berufsz\'e4hlung, Wohnungsz\'e4hlung und Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung -, dem Erhebungsprogramm und den Gesetzesmaterialien hinreichend deutlich entnehmen. Nicht erforderlich ist, da\'df der Gesetzgeber zu jeder einzelnen gesetzlichen Verpflichtung auch den konkreten Zweck im Gesetz selbst erl\'e4utert. Dies gilt namentlich mit R\'fccksicht auf die Besonderheiten der Erhebung von Daten f\'fcr statistische Zwecke, zumal bei einer Volksz\'e4hlung; hier ist eine Auflistung der einzelnen Zwecke aufgrund ihrer multifunktionalen Zielsetzung unm\'f6glich.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 c) Das Erhebungsprogramm des Volksz\'e4hlungsgesetzes 1983 entspricht, soweit es Pr\'fcfungsgegenstand ist, auch dem Grundsatz der Verh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeit. Danach mu\'df eine Ma\'dfnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein; der mit ihr v erbundene Eingriff darf seiner Intensit\'e4t nach nicht au\'dfer Verh\'e4ltnis zur Bedeutung der Sache und den vom B\'fcrger hinzunehmenden Einbu\'dfen stehen (vgl. BVerfGE 27, 344 [352 f.]; st. Rspr).} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 soll dem Staat die f\'fcr k\'fcnftiges Planen und Handeln ben\'f6tigten Informationen verschaffen. Als Vorbedingung f\'fcr die Planm\'e4\'dfigkeit staatlichen Handelns (vgl. BVerfGE 27, 1 [7]) dient die Volksz\'e4hlung 1983 einem einleuchtenden, zu r Erf\'fcllung legitimer Staatsaufgaben angestrebten Zweck.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Mit dem eingesetzten Mittel der Volksz\'e4hlung als Totalerhebung (Vollerhebung) und dem Fragenkatalog des \'a7 2 Nr. 1 bis 7 und der \'a7\'a7 3, 4 VZG 1983 ist die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung aufgrund der Richtlinien des Rates der Europ\'e4ischen Geme inschaften vom 22. November 1973 zur Synchronisierung der allgemeinen Volksz\'e4hlungen - 73/403/EWG - (ABlEG Nr. L 347 vom 17.12.1973, S. 50) nachgekommen. Erhebungsmethode und Erhebungsprogramm sind geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu er reichen, und f\'fcr die Auskunftspflichtigen zumutbar.} \par \pard\plain \ltrpar\s25\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 aa) Es ist derzeit nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, da\'df Erhebungen aufgrund von Stichproben auf ausnahmslos freiwilliger Basis oder eine Kombination von Vollprobenerhebung und Stichprobenerhebung die Volksz\'e4hlung als Totale rhebung nicht zu ersetzen verm\'f6gen. Diese Alternativen zu einer Totalerhebung sind noch mit zu gro\'dfen Fehlerquellen behaftet. Au\'dferdem setzen sie verl\'e4\'dfliche Daten \'fcber die Gesamtbev\'f6lkerung voraus, die zur Zeit nur periodische Volksz\'e4hlungen liefern k\'f6nne n.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Diese W\'fcrdigung beruht auf dem gegenw\'e4rtigen Erkenntnisstand und Erfahrungsstand. Vor k\'fcnftigen Entscheidungen f\'fcr eine Erhebung wird sich der Gesetzgeber erneut mit dem dann erreichten Stand der Methodendiskussion auseinandersetzen m\'fcssen, um festzustelle n, ob und in welchem Umfang die herk\'f6mmlichen Methoden der Informationserhebung und Informationsverarbeitung beibehalten werden k\'f6nnen. Die Methoden der amtlichen Statistik und der Sozialforschung entwickeln sich stetig weiter. Diese Entwicklung darf der G esetzgeber nicht unber\'fccksichtigt lassen. Er mu\'df ungewissen Auswirkungen eines Gesetzes dadurch Rechnung tragen, da\'df er die ihm zug\'e4nglichen Erkenntnisquellen aussch\'f6pft, um die Auswirkungen so zuverl\'e4ssig wie m\'f6glich absch\'e4tzen zu k\'f6nnen (BVerfGE 50, 290 [334]); bei einer sich sp\'e4ter zeigenden Fehlprognose ist er zur Korrektur verpflichtet (vgl. BVerfGE, a.a.O. [335]). Der Gesetzgeber kann aufgrund ver\'e4nderter Umst\'e4nde zur Nachbesserung einer urspr\'fcnglich verfassungsgem\'e4\'dfen Regelung gehalten sein (vgl. BVe rfGE 56, 54 [78f] m.w.N.). Ebenso mu\'df er bei der Anordnung einer statistischen Erhebung anhand des erreichbaren Materials pr\'fcfen, ob eine Totalerhebung trotz einer inzwischen fortgeschrittenen Entwicklung der statistischen und sozialwissenschaftlichen Meth oden noch verh\'e4ltnism\'e4\'dfig ist. Es reicht insoweit zur Begr\'fcndung nicht aus, lediglich darauf zu verweisen, da\'df Volksz\'e4hlungen schon immer in Form von Totalerhebungen durchgef\'fchrt worden seien.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 In diesem Sinne hat der Deutsche Bundestag in einem Beschlu\'df vom 15. Dezember 1982 zum Gesetz \'fcber die Durchf\'fchrung einer Repr\'e4sentativstatistik der Bev\'f6lkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensusgesetz) die Bundesregierung ersucht darzulegen (BTDrucks 9/22 61, S. 3),} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 "1. in welchem Umfang auf Erhebungen nach dem Mikrozensusgesetz wegen Reduzierung oder Wegfalls der sachlichen Notwendigkeit dieser Erhebung verzichtet werden kann,} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 2. in welchem Umfang Erhebungen nach dem Mikrozensusgesetz durch weniger kostenintensive und gleichwertige oder bessere Umfragemethoden ersetzt werden k\'f6nnen.} \par \pard\plain \ltrpar\s17\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\li567\ri0\lin567\rin0\fi0\rtlch\af1\afs20\lang1033\ai\ltrch\dbch\af1\afs20\langfe1033\ai\loch\f1\fs20\lang1033\i {\loch\f2\fs20\lang1031\i\b0 Dabei sollen auch die neuesten Erkenntnisse der empirischen Sozialforschung und die Erfahrungen mit statistischen Erhebungen im Ausland bewertet und sofern sie auf anderen Systemen beruhen, ihre Geeignetheit f\'fcr die Bundesrepublik Deutschland gepr\'fcft werde n."} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Wie aus den Stellungnahmen mehrerer Datenschutzbeauftragter hervorgeht, wird neuerdings im Inland und Ausland diskutiert, ob auf Totalerhebungen verzichtet werden kann. Diese Diskussion wird der Gesetzgeber aufmerksam zu verfolgen haben. Zur Zeit liegen ab er noch keine sicheren Ergebnisse vor, die das Mittel der Totalerhebung schon jetzt unverh\'e4ltnism\'e4\'dfig erscheinen las-sen.} \par \pard\plain \ltrpar\s25\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 bb) Auch die \'dcbernahme s\'e4mtlicher Daten aus bereits vorhandenen Dateien der Verwaltung ist keine zul\'e4ssige Alternative zu der vorgesehenen Totalz\'e4hlung. Denn die Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien w\'fcrde voraussetzen, da\'df technische, organisatorische und rechtliche Ma\'dfnahmen getroffen werden, die es erst erlauben, diese Daten, bezogen auf bestimmte Personen oder Institutionen, zusammenzuf\'fchren. Eine solche Ma\'dfnahme w\'e4re zum Beispiel die Einf\'fchrung eines einheitlichen, f\'fcr alle Register und Dateien geltenden Personenkennzeichens oder dessen Substituts. Dies w\'e4re aber gerade ein entscheidender Schritt, den einzelnen B\'fcrger in seiner ganzen Pers\'f6nlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Die Verkn\'fcpfung vorhandener Dateien w\'e4re danac h auch nicht das mildere Mittel.} \par \pard\plain \ltrpar\s25\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 cc) Auch die bei Wahlen und Abstimmungen gel\'e4ufigen, der Briefwahl nachgebildeten und damit anonymeren Erhebungsformen sind allgemein kein Ersatz f\'fcr die vorgesehene Z\'e4hlung.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Eine vollst\'e4ndige und regional richtige Feststellung der Einwohner, Geb\'e4ude, Wohnungen und Arbeitsst\'e4tten setzt eine Begehung des Gemeindegebietes voraus. Ein Postversand der Fragebogen erreicht nicht alle Auskunftspflichtigen. Denn es m\'fc\'dfte hierbei auf Ad ressen in vorhandenen Registern zur\'fcckgegriffen werden, die in aller Regel die Situation am Z\'e4hlungsstichtag nicht vollst\'e4ndig wiedergeben.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Ein gegen\'fcber dem bisher vorgesehenen Volksz\'e4hlungsverfahren milderes Mittel besteht jedoch darin, die Z\'e4hler die Fragebogen lediglich austeilen und eine Adressenliste anlegen zu lassen, in der Namen und Anschriften der Auskunftspflichtigen aufgef\'fchrt sind , die Fragebogen erhalten haben. Die Auskunftspflichtigen h\'e4tten dann die ausgef\'fcllten B\'f6gen in verschlossenem Umschlag dem Z\'e4hler zu \'fcbergeben, bei der Z\'e4hlungsdienststelle abzugeben oder an diese zur\'fcckzusenden. Diese Erhebungsmethode vermeidet die Gef\'e4h rdungen, die durch die Einsichtnahme der Z\'e4hler in die personenbezogenen Angaben der B\'fcrger entstehen. Sie ber\'fccksichtigt andererseits, da\'df zur vollst\'e4ndigen und richtigen Z\'e4hlung das Gemeindegebiet begangen werden mu\'df, und erm\'f6glicht es, Unstimmigkeiten d urch R\'fcckfragen zu kl\'e4ren.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Eine solche Erhebungsmethode l\'e4\'dft \'a7 5 Abs. 1 VZG 1983 in Verbindung mit \'a7 10 Abs. 2 und 3 BStatG zu. Die Auskunftspflicht besteht nach \'a7 10 Abs. 2 BStatG gegen\'fcber den mit der Durchf\'fchrung der Bundesstatistik amtlich betrauten Stellen und Personen. Nach \'a7 10 Abs. 3 BStatG ist die Antwort unter anderem kostenfrei und portofrei zu erteilen. Die Auskunftspflicht kann somit auf dem Postwege erf\'fcllt werden; der B\'fcrger ist berechtigt, den Erhebungsbogen zur Volksz\'e4hlung im verschlossenen Umschlag kostenfrei und p ortofrei an die Z\'e4hlungsdienststellen zu senden. Eine andere Auslegung h\'e4tte zur Folge, da\'df die Erhebungsform der Volksz\'e4hlung 1983 unverh\'e4ltnism\'e4\'dfig w\'e4re und deshalb das allgemeine Pers\'f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzen w\'fcrde.} \par \pard\plain \ltrpar\s25\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 dd) Die Erhebungstatbest\'e4nde des \'a7 2 Nr. 1 bis 7 und der \'a7\'a7 3, 4 VZG 1983 sind auch in ihrer Gesamtheit erforderlich, um den Zweck der Volksz\'e4hlung zu erreichen. Die Volksz\'e4hlung soll ein vielseitiges koordiniertes statistisches Gesamtbild von Gesellschaft und Wirtschaft liefern. Dazu werden die Daten aus allen Z\'e4hlungsteilen - f\'fcr die Volksz\'e4hlung und Berufsz\'e4hlung sowie f\'fcr die Geb\'e4udez\'e4hlung, Wohnungsz\'e4hlung und Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung - in Verbindung miteinander ben\'f6tigt. Die Erhebungstatbest\'e4nde des Volk sz\'e4hlungsgesetzes 1983 dienen in der Regel mehreren nicht abschlie\'dfend zu benennenden Zwecken. Das jeweilige Merkmal darf aber nicht isoliert gesehen werden. Denn nur in der Kombination mit weiteren Merkmalen - in Abh\'e4ngigkeit von den jeweiligen Fragestell ungen - sind die vielf\'e4ltigen von der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme im einzelnen genannten Zwecke zu erf\'fcllen. Deshalb werden die Daten gerade in ihrer Gesamtheit ben\'f6tigt.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 2. Indessen bedarf es zur Sicherung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung noch erg\'e4nzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen f\'fcr Durchf\'fchrung und Organisation der Datenerhebung. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen (oben C II 2 b bb) sind f\'fc r die durch das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 vorgesehene Erhebung nur zum Teil erf\'fcllt. Zwar tr\'e4gt \'a7 11 BStatG dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine Regelung \'fcber das Statistikgeheimnis Rechnung. Auch schreibt \'a7 11 Abs. 7 Satz 1 BStatG die L\'f6schung der zur Identifizierung dienenden Daten vor, sobald diese nicht mehr f\'fcr statistische Zwecke des Bundes ben\'f6tigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen nach Satz 2 der Vorschrift Namen und Anschriften von den \'fcbrigen Angaben getrennt u nd unter besonderem Verschlu\'df gehalten werden. Diese Bestimmungen reichen jedoch nicht aus, um f\'fcr die Volksz\'e4hlung verfassungsgem\'e4\'dfe Bedingungen der Datenerhebung und Datenverarbeitung zu gew\'e4hrleisten. Vielmehr hat der Gesetzgeber dar\'fcber hinaus f\'fcr notw endige Sicherungsvorkehrungen zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts Sorge zu tragen. Er braucht nicht alles selbst zu regeln, mu\'df aber daf\'fcr sorgen, da\'df das Notwendige geschieht. Im einzelnen sind folgende grundrechtssichernde Ma\'dfnahmen g eboten:} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 a) Es bestehen Aufkl\'e4rungspflichten und Belehrungspflichten. Zwar braucht der Auskunftspflichtige sich nicht mit anderen einem Haushalt zurechnen zu lassen, sondern wird, sofern er es w\'fcnscht, anhand eines eigenen Haushaltsbogens gez\'e4hlt; denn \'a7 5 Abs. 1 V ZG 1983 sieht grunds\'e4tzlich eine pers\'f6nliche Auskunftspflicht jedes einzelnen B\'fcrgers vor. Auch steht diesem - wie bereits ausgef\'fchrt - das Recht zu, den ausgef\'fcllten Erhebungsbogen in verschlossenem Umschlag dem Z\'e4hler zu \'fcbergeben, bei der Z\'e4hlungsdienst stelle abzugeben oder ihn ihr mit der Post zuzusenden. Diese Rechte sind f\'fcr den B\'fcrger bei Massenerhebungen der streitigen Art aber nur schwer erkennbar und der gesetzlichen Regelung erst im Wege der Auslegung zu entnehmen; die vorgesehene Durchf\'fchrung de r Erhebung lenkt von ihnen eher ab. Daher hat der Gesetzgeber sicherzustellen, da\'df die B\'fcrger \'fcber diese Rechte schriftlich belehrt werden. Auch ist deutlich kenntlich zu machen, soweit bestimmte Angaben (wie etwa die Telefonnummer) lediglich auf freiwilli ger Basis erhoben werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 b) Die zur Identifizierung dienenden Merkmale (insbesondere Namen, Anschriften, Kennummern und Z\'e4hlerlistennummern) sind zum fr\'fchest m\'f6glichen Zeitpunkt zu l\'f6schen und bis dahin von den \'fcbrigen Angaben getrennt unter Verschlu\'df zu halten. Die Handhabung der Vorschrift des \'a7 11 Abs. 7 BStatG, der insoweit grundrechtssichernde Funktion zukommt, darf nicht allein dem Ermessen der Verwaltung \'fcberlassen bleiben. Zugleich ist eine effektive Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten notwendig. Sinnvollerweise wir d der Auskunftspflichtige genauer dar\'fcber zu belehren sein, welche Merkmale lediglich Hilfsmittel der Erhebung sind (vgl. \'a7 5 des Mikrozensusgesetzes vom 21. Februar 1983 [BGBl. I S. 201]).} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 c) Den B\'fcrgern treten Z\'e4hler entgegen, die Einblick in die Unterlagen erhalten, wenn der ausgef\'fcllte Erhebungsbogen offen abgegeben wird. Deshalb m\'fcssen Ma\'dfnahmen getroffen werden, um Interessenkollisionen m\'f6glichst zu vermeiden. Dem Schutzbed\'fcrfnis wird z war schon weitgehend durch die aufgef\'fchrten M\'f6glichkeiten der Abgabe des ausgef\'fcllten Fragebogens Rechnung getragen. Dies allein reicht jedoch bei einer Massenerhebung mit etwa 600.000 Z\'e4hlern (vgl. BTDrucks 9/451, S. 10) f\'fcr einen effektiven Schutz des Re chts auf informationelle Selbstbestimmung nicht aus. Mit Recht haben die Datenschutzbeauftragten deshalb in ihrer Besprechung vom 22. M\'e4rz 1983 angeregt, auf den Einsatz von Z\'e4hlern zu verzichten, bei denen im Hinblick auf ihre dienstliche T\'e4tigkeit Intere ssenkonflikte nicht auszuschlie\'dfen sind. Als weitere Ma\'dfnahme ist eine Vorschrift geboten, da\'df Z\'e4hler - dar\'fcber besteht zwischen dem Bundesminister des Innern und den Datenschutzbeauftragten Einvernehmen - nicht in der unmittelbaren N\'e4he ihrer Wohnung eing esetzt werden sollen, damit in der Nachbarschaft die Auskunftsbereitschaft nicht beeintr\'e4chtigt wird.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 d) Schlie\'dflich hat der Gesetzgeber daf\'fcr Sorge zu tragen, da\'df der Inhalt des Fragebogens mit dem Gesetz \'fcbereinstimmt. So ist es nicht ang\'e4ngig, alle Auskunftspflichtigen von vornherein nach Haushalten zu erfassen, obwohl \'a7 5 VZG 1983 grunds\'e4tzlich eine pe rs\'f6nliche Auskunftspflicht jedes B\'fcrgers vorsieht. Auch darf der Inhalt der einzelnen Fragen im Fragebogen nicht weiter gehen, als der Gesetzestext es zul\'e4\'dft. Die Entscheidung, wie die Erf\'fcllung dieser Anforderungen an den Fragebogen sicherzustellen ist, h at der Gesetzgeber zu treffen. Dazu stehen ihm verschiedene M\'f6glichkeiten offen, einschlie\'dflich der Erm\'e4chtigung, den Inhalt des Fragebogens durch eine Rechtsverordnung festzulegen.} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b IV.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 1. Die zu statistischen Zwecken erhobenen, noch nicht anonymisierten, also noch personenbezogenen Daten d\'fcrfen - wie bereits ausgef\'fchrt (oben C II 2 cc) - kraft ausdr\'fccklicher gesetzlicher Erm\'e4chtigung weitergeleitet werden, soweit und sofern dies zur stat istischen Aufbereitung durch andere Beh\'f6rden erfolgt und wenn dabei die zum Schutz des Pers\'f6nlichkeitsrechts gebotenen Vorkehrungen, insbesondere das Statistikgeheimnis und das Gebot der Anonymisierung, in gleicher Weise zuverl\'e4ssig sichergestellt sind wie bei den Statistischen \'c4mtern des Bundes und der L\'e4nder. W\'fcrden hingegen personenbezogene, nicht anonymisierte Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden und nach der gesetzlichen Regelung daf\'fcr bestimmt sind, f\'fcr Zwecke des Verwaltungsvollzuges we itergegeben (Zweckentfremdung), w\'fcrde in unzul\'e4ssiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Es kann offenbleiben, ob eine direkte Weiterleitung dieser Daten generell und selbst dann als unvereinbar mit dem Grundsatz der Tren nung von Statistik und Vollzug zu beanstanden w\'e4re, wenn der Gesetzgeber diese Weiterleitung ausdr\'fccklich vors\'e4he. Es bedarf auch keiner abschlie\'dfenden Er\'f6rterung, ob die gleichzeitige Durchf\'fchrung einer an sich statthaften Erhebung personenbezogener Daten f\'fcr statistische Zwecke mit einer an sich statthaften Erhebung personenbezogener Daten f\'fcr bestimmte Zwecke des Verwaltungsvollzugs auf verschiedenen B\'f6gen (kombinierte Erhebung) zul\'e4ssig w\'e4re. Sowohl die direkte \'dcbermittlung von zu statistischen Zwecken erhobenen Daten als auch die kombinierte Erhebung w\'e4ren schon deshalb nicht bedenkenfrei, weil die Verkn\'fcpfung zweier unterschiedlicher Zwecke mit unterschiedlichen Anforderungen den B\'fcrger angesichts der f\'fcr ihn undurchsichtigen M\'f6glichkeiten der automati schen Datenverarbeitung in hohem Ma\'dfe verunsichert und dadurch die Zuverl\'e4ssigkeit der Angaben und deren Eignung f\'fcr statistische Zwecke gef\'e4hrden kann. Ferner w\'e4ren die unterschiedlichen Voraussetzungen zu beachten: So gelten f\'fcr die Erhebung und Verwertu ng zu statistischen Zwecken das Statistikgeheimnis, das Gebot der Anonymisierung und das Nachteilsverbot; f\'fcr die Erhebung zu Verwaltungsvollzugszwecken ist dies hingegen nicht oder nicht in gleicher Weise der Fall; w\'e4hrend f\'fcr die Statistik Identifikation smerkmale (etwa Name und Anschrift) nur als Hilfsmittel dienen, sind sie in aller Regel f\'fcr die Erhebung zu Verwaltungsvollzugszwecken wesentlicher Bestandteil. Zudem wird dabei die auf statistische Datensammlung zugeschnittene Ermittlungsorganisation zugl eich f\'fcr andere Erhebungszwecke eingesetzt, die f\'fcr sich allein eine solche Organisation schwerlich rechtfertigen w\'fcrden. Auch w\'e4re zu beachten, da\'df das Rechtsschutzverfahren bei den beiden Erhebungsarten auseinanderlaufen kann.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Eine Regelung, die dennoch beide Zwecke gleichzeitig erreichen will, ist zur Erreichung der beabsichtigten Zwecke jedenfalls dann untauglich und damit verfassungswidrig, wenn sie tendenziell Unvereinbares miteinander verbindet. In einem solchen Fall kann d ie Verbindung statistischer Zwecke mit Verwaltungsvollzugszwecken in einer Z\'e4hlung nicht nur zu Unklarheit und Unverst\'e4ndlichkeit der Norm f\'fchren, sondern bewirkt dar\'fcber hinaus ihre Unverh\'e4ltnism\'e4\'dfigkeit. Anders als bei Datenerhebungen zu ausschlie\'dflich s tatistischen Zwecken ist hier eine enge und konkrete Zweckbindung der weitergeleiteten Daten unerl\'e4\'dflich (oben C II 2 a). Zudem ist das Gebot der Normenklarheit von besonderer Bedeutung. Der B\'fcrger mu\'df aus der gesetzlichen Regelung klar erkennen k\'f6nnen, da \'df seine Daten nicht allein zu statistischen Zwecken verwendet werden, f\'fcr welche konkreten Zwecke des Verwaltungsvollzugs seine personenbezogenen Daten bestimmt und erforderlich sind und da\'df ihre Verwendung unter Schutz gegen Selbstbezichtigungen auf diese n Zweck begrenzt bleibt.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 2. Die Kombination der Volksz\'e4hlung f\'fcr statistische Zwecke mit dem Melderegisterabgleich nach \'a7 9 Abs. 1 VZG 1983 entspricht nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\'fchrer fehlt dem Bund zur Regelung des Melderegisterabgleichs allerdings nicht die Zust\'e4ndigkeit; sie ist nach Art. 75 Nr. 5 GG gegeben.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 75 GG) gestattet diesem nach der st\'e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Vollregelungen f\'fcr einzelne Teile einer Gesetzgebungsmaterie, sofern dem Landesgesetzgeber f\'fcr die Gesamtmaterie noch ausreichender Regelungsspielraum verbleibt, den dieser aufgrund eigener Entschlie\'dfung ausf\'fcllen kann (vgl. BVerfGE 43, 291 [343] - Numerus clausus). Da \'a7 9 Abs. 1 Satz 1 VZG 1983 nur die M\'f6glichkeit des Melderegisterabgleichs einr\'e4umt, bleibt dem Land esgesetzgeber, der sowohl das Ob als auch das Wie des Abgleichs der Angaben der Volksz\'e4hlung nach \'a7 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 bestimmen kann, noch ausreichender Regelungsspielraum, den er aufgrund eigener Entschlie\'dfung ausf\'fcllen kann, aber nicht mu\'df. Die Ents cheidung dar\'fcber, ob ein Bed\'fcrfnis nach bundesgesetzlicher Regelung des Melderegisterabgleichs im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG besteht, ist in das Ermessen des Bundesgesetzgebers gestellt (vgl. BVerfGE 33, 224 [229]; st Rspr). F\'fcr den Melderegisterabgleich besteht nach der nicht zu beanstandenden Einsch\'e4tzung des Gesetzgebers ein Bed\'fcrfnis nach bundesgesetzlicher Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG); denn die Berichtigung der Melderegister sollte insbesonde re im Hinblick auf \'a7 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429) in allen Bundesl\'e4ndern zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang erfolgen. Da somit die Zust\'e4ndigkeit des Bundes zur Regelung des Melderegisterabgleich s nach Art. 75 Nr. 5 GG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben, ob seine Zust\'e4ndigkeit zu dieser Regelung auch aus Art. 73 Nr. 11 GG folgt.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 b) \'a7 9 Abs. 1 VZG 1983 verletzt aber das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gesicherte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil die Regelung tendenziell Unvereinbares miteinander verbindet, deshalb zur Erreichung der angestrebten Z wecke ungeeignet, in ihrem Inhalt unklar und daher in ihrer Tragweite f\'fcr den B\'fcrger unverst\'e4ndlich ist.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 \'a7 9 Abs. 1 Satz 1 VZG 1983 gestattet den Gemeinden, bestimmte Angaben aus den Erhebungsunterlagen mit den Melderegistern zu vergleichen und zu deren Berichtigung zu verwenden. Ausgew\'e4hlte Personendaten der Volksz\'e4hlung 1983 k\'f6nnen so nicht nur zu statistis chen Zwecken, sondern zus\'e4tzlich zu einem Verwaltungsvollzug verwandt werden, dem keine konkrete Zweckbindung entspricht. Zwar ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, da\'df die gem\'e4\'df \'a7 2 Nr. 1 und 2 VZG 1983 erhobenen Daten nicht nur zu statistischen Zwec ken, sondern zus\'e4tzlich f\'fcr den Melderegisterabgleich erhoben werden; es ist jedoch infolge der Aufgaben der Meldebeh\'f6rden, die Daten ihrerseits nach Ma\'dfgabe des Vierten Abschnitts des Melderechtsrahmengesetzes und der entsprechenden Vorschriften der L\'e4nde r weiterzugeben, nicht vorhersehbar, zu welchem konkreten Zweck welche Beh\'f6rden die Daten verwenden. Dies hat zur Folge, da\'df sich die Zwecke beider Erhebungen (Statistik - Melderegisterabgleich) nicht nur gegenseitig beeintr\'e4chtigen, sondern sogar ausschli e\'dfen; denn w\'e4hrend die Effizienz der Statistik eine strenge Beachtung des Statistikgeheimnisses verlangt, ist dieses, wie die weitergehenden \'dcbermittlungsregelungen des Melderechtsrahmengesetzes zeigen, mit den Aufgaben der Meldebeh\'f6rden (\'a7 1 Abs. 3 MRRG) unvereinbar.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Wie sehr durch die gleichzeitige Verfolgung beider Zwecke die Funktionsf\'e4higkeit der amtlichen Statistik gef\'e4hrdet wird, die ein Kernst\'fcck der statistischen Bestandsaufnahme bildet (vgl. Begr\'fcndung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes \'fcber ein e Volksz\'e4hlung, Berufsz\'e4hlung, Wohnungsz\'e4hlung und Arbeitsst\'e4ttenz\'e4hlung - Volksz\'e4hlungsgesetz 1982 [BTDrucks 9/451, S. 7, A I]), hat auch der Gesetzgeber gesehen; denn in \'a7 9 Abs. 1 Satz 2 hat er es ausdr\'fccklich untersagt, aus den statistischen Einzelanga ben gewonnene Erkenntnisse zu Ma\'dfnahmen gegen den einzelnen Auskunftspflichtigen zu verwenden. Dieses Nachteilsverbot verspricht jedoch mehr, als es leisten kann. Es vermag das Defizit f\'fcr die Funktionsf\'e4higkeit der Statistik und f\'fcr den Schutz der Betroff enen nicht auszugleichen, das durch die Verbindung von Statistik und Vollzug entsteht. Das Verbot, das w\'f6rtlich aus \'a7 1 Abs. 3 Satz 2 BStatG \'fcbernommen und welches auf das Statistikgeheimnis zugeschnitten ist, kann zwar einen ausreichenden Schutz gew\'e4hren, wenn die Daten allein zu statistischen Zwecken weitergegeben werden. Seine \'dcbernahme in eine Vorschrift \'fcber den Melderegisterabgleich erh\'f6ht aber die Unverst\'e4ndlichkeit der gesamten Regelung und f\'fchrt dazu, da\'df der auskunftspflichtige B\'fcrger die Auswirku ngen dieser Bestimmung nicht mehr zu \'fcbersehen vermag. F\'fcr den Betroffenen ist nicht erkennbar, da\'df seine statistischen Angaben nach Ma\'dfgabe der melderechtlichen Vorschriften in weitem Umfang an Beh\'f6rden und \'f6ffentliche Stellen \'fcbermittelt werden k\'f6nnen, o hne da\'df diese den statistischen Ursprung dieser Daten feststellen und dem Nachteilsverbot Rechnung tragen k\'f6nnen. Damit kann das Nachteilsverbot (\'a7 9 Abs. 1 Satz 2 VZG 1983) seine Aufgabe nicht erf\'fcllen; zugleich verletzt es das Gebot der Normenklarheit (o ben C II 1 b).} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 3. Auch \'a7 9 Abs. 2 VZG 1983 verst\'f6\'dft gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Diese Vorschrift gestattet die \'dcbermittlung von personenbezogenen Einzelangaben an die fachlich zust\'e4ndigen obersten Bundesbeh\'f6rden und Landesbeh\'f6rden sowie an die von ihnen bestimmten Stellen, soweit diese personenbezogenen Daten von den Empf\'e4ngern zur rechtm\'e4\'dfigen Erf\'fcllung der in ihrer Zust\'e4ndigkeit liegenden Aufgaben ben\'f6tigt werden. Sie geht \'fcber \'a7 11 Abs. 5 und 6 BStatG hinaus, da die Daten lediglich ohne Name n, nach \'a7 9 Abs. 2 Satz 2 VZG 1983 auch ohne die Angaben der Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rigkeit zu einer Religionsgesellschaft \'fcbermittelt werden k\'f6nnen und dem Betroffenen daher noch ohne Schwierigkeiten zuzuordnen sind. Ob die \'dcbermittlung nur zu stat istischen Zecken oder auch f\'fcr den Verwaltungsvollzug zul\'e4ssig ist, kann der Vorschrift nicht entnommen werden. Eine Begrenzung auf die \'dcbermittlung zu statistischen Zwecken scheitert an der fehlenden Normenklarheit. Damit ist aber die M\'f6glichkeit der Verw endung f\'fcr Verwaltungsvollzugszwecke gegeben. Selbst wenn die \'dcbermittlung von zu statistischen Zwecken erhobenen personenbezogenen Daten zu Verwaltungsvollzugszwecken oder eine Kombination einer f\'fcr sich allein zul\'e4ssigen statistischen Erhebung mit einer f\'fcr sich allein zul\'e4ssigen Erhebung zu Verwaltungsvollzugszwecken nicht von vornherein gegen das Pers\'f6nlichkeitsrecht versto\'dfen sollte, verletzt \'a7 9 Abs. 2 VZG 1983 die B\'fcrger doch bereits deshalb in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil w eder aus der Vorschrift klar zu erkennen ist, da\'df diese \'fcberhaupt eine Weitergabe zu Verwaltungszwecken vorsieht, noch um welche konkreten, klar definierten Zwecke es sich dabei handelt, wie dies bei nicht anonymisierten Daten geboten ist. Wenn aber schon eine klare Zweckbestimmung fehlt, ist auch nicht mehr abzusehen, ob sich die Weitergabe in den Grenzen des zur Zweckerf\'fcllung Erforderlichen h\'e4lt.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 4. \'a7 9 Abs. 3 VZG 1983 verst\'f6\'dft ebenfalls gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 a) Satz 1 des \'a7 9 Abs. 3 VZG 1983 erm\'f6glicht es, die mit Hilfe der Gemeinden erhobenen personenbezogenen Daten ohne Namen auch dem kommunalen Bereich f\'fcr bestimmte Verwaltungszwecke zur Verf\'fcgung zu stellen. \'dcbermittelt werden d\'fcrfen die erforderlichen (pe rsonenbezogenen) Einzelangaben \'fcber die nach den \'a7\'a7 2 bis 4 VZG 1983 erfa\'dften Tatbest\'e4nde - mit Ausnahme der nach \'a7 4 Nr. 1 Buchstabe c und \'a7 4 Nr. 3 Buchstabe c VZG 1983 verlangten Angaben und des Merkmals der rechtlichen Zugeh\'f6rigkeit oder Nichtzugeh\'f6rig keit zu einer Religionsgesellschaft - f\'fcr Zwecke der Regionalplanung, des Vermessungswesens, der gemeindlichen Planung und des Umweltschutzes. Zu welchem konkreten Zweck die Daten indessen weitergegeben werden, insbesondere ob nur zu statistischen oder auc h zu Verwaltungsvollzugszwecken, ist danach nicht hinreichend erkennbar. So besteht Regionalplanung auf gemeindlicher Ebene aus den Fl\'e4chennutzungspl\'e4nen und den aus ihnen hervorgegangenen Bebauungspl\'e4nen. Diese sind ebenso Bestandteil gemeindlicher Planun g und treffen f\'fcr die im jeweiligen Planungsgebiet belegenen Grundst\'fccke spezifizierte und eindeutige Festsetzungen \'fcber Art und Ausma\'df der zugelassenen baulichen Nutzung, mithin Verwaltungsentscheidungen gegen\'fcber dem einzelnen B\'fcrger. Auch die f\'fcr Zwecke des Vermessungswesens und des Umweltschutzes \'fcbermittelten personenbezogenen Einzelangaben k\'f6nnen von den \'dcbermittlungsadressaten nicht nur zu statistischen, sondern ebenso zu Verwaltungsvollzugszwecken verwendet werden. So wurde in der Berichterstattergr uppe "Statistik" des Innenausschusses anl\'e4\'dflich der Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdr\'fccklich darauf hingewiesen, da\'df mit der Formulierung "f\'fcr Zwecke des Vermessungswesens" gerade nicht nur eine statistische Aufbereitung f\'fcr eine gemein dliche Planung gemeint sei, sondern mit R\'fccksicht auf die Landesvermessungsbeh\'f6rden an einen Abgleich der Unterlagen und an eine Verbesserung der vorhandenen Liegenschaftskataster gedacht sei (vgl. S. 14 des Kurzprotokolls der 4. Sitzung der Berichterstatt ergruppe "Statistik" vom 8. Mai 1979). \'dcberdies verfolgen der Umweltschutz und das Vermessungswesen im Bereich der Gemeinden weniger statistische, sondern eher Verwaltungsvollzugszwecke; hierauf hatte bereits der Bayerische Landesbeauftragte f\'fcr den Datens chutz in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 1979 an den Innenausschu\'df des Deutschen Bundestages ausdr\'fccklich hingewiesen. \'a7 9 Abs. 3 Satz 1 VZG 1983 verst\'f6\'dft daher bereits deshalb gegen das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gesch\'fctzte al lgemeine Pers\'f6nlichkeitsrecht, weil die Vorschrift weder klar erkennen l\'e4\'dft, da\'df die \'fcbermittelten personenbezogenen Daten auch zu Verwaltungsvollzugszwecken verwendet werden k\'f6nnen, noch um welche konkreten klar definierten Zwecke es sich dabei handelt. A ngesichts der Unklarheit der vorgesehenen Zwecke ist es den Statistischen \'c4mtern des Bundes und der L\'e4nder auch nicht m\'f6glich festzustellen, ob zur Erf\'fcllung der jeweiligen Zwecke nicht die \'dcbermittlung - faktisch - anonymisierter Einzelangaben (\'a7 11 Abs. 5 BStatG) an die Gemeinden oder ihre Verb\'e4nde gen\'fcgt.} \par \pard\plain \ltrpar\s24\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 b) Auch Satz 2 des \'a7 9 Abs. 3 VZG 1983 verst\'f6\'dft gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. F\'fcr eigene statistische Aufbereitungen k\'f6nnen den Gemeinden und Gemeindeverb\'e4nden nach dieser Vorschrift die nach den \'a7\'a7 2 bis 4 VZG 1983 erfa\'dften Tatbest \'e4nde sogar einschlie\'dflich der Namen zur Verf\'fcgung gestellt werden.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Zwar begrenzt die Bestimmung damit die Verwendung personenbezogener Einzelangaben im kommunalen Bereich auf statistische Aufbereitungen. Unber\'fccksichtigt bleibt jedoch, da\'df es zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der B\'fcrger dar\'fcber hi naus bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auch au\'dferhalb der Statistischen \'c4mter einer Organisation bedarf, welche die Zweckbindung ebenso sichert wie innerhalb der Statistischen \'c4mter des Bundes und der L\'e4nder. Eine derartige Sicherung ist insbeso ndere deshalb geboten, weil in vielen Gemeinden keine f\'fcr die Bearbeitung von Statistiken zust\'e4ndigen Stellen vorhanden sind, so da\'df eine ausschlie\'dflich f\'fcr statistische Zwecke vorgesehene Nutzung der Daten nicht als ausreichend gew\'e4hrleistet angesehen wer den kann. Hinzu kommt, da\'df die Kommunalstatistik im Gegensatz zur Bundesstatistik nicht gesetzlich geregelt und damit von anderen Verwaltungsaufgaben nicht von vornherein abgeschottet ist. Damit ist der Datenflu\'df personenbezogener Daten \'fcber die nach den \'a7 \'a7 2 bis 4 VZG 1983 erfa\'dften Tatbest\'e4nde innerhalb der Kommunen und ihrer Verb\'e4nde nur unzureichend allein durch die Verwendungsschranke "statistische Aufbereitungen" gehemmt. Diese Formulierung ist aber so ungenau, da\'df sie herangezogen werden kann, um die verschiedensten Aktivit\'e4ten zu decken. Im kommunalen Bereich sind die Grenzen statistischer Nutzung flie\'dfend: Darunter werden nicht nur herk\'f6mmliche Tabellenwerke verstanden, sondern auch Spezialaufbereitungen f\'fcr Planungszwecke, die bei kleinr\'e4umigem Bezu g - wegen des besonders gro\'dfen Zusatzwissens der Kommunen - leicht an die Grenze der Deanonymisierung sto\'dfen. Gemeindliche Statistik wird insoweit heute weitgehend als "Stadtentwicklung" oder "Stadtentwicklungsforschung" verstanden. Gerade wenn sich die An gaben - wie im gemeindlichen Bereich - auf kleinere Personengruppen beziehen, mu\'df der Gesetzgeber f\'fcr organisatorische Vorkehrungen sorgen, welche die vorgesehene Zweckbindung garantieren. Dazu ist die Trennung der Kommunalstatistik von anderen Aufgabenber eichen der Gemeinden und ihrer Verb\'e4nde ("informationelle Gewaltenteilung") unerl\'e4\'dflich. Da \'a7 9 Abs. 3 Satz 2 VZG 1983 eine \'dcbermittlung von personenbezogenen Einzelangaben f\'fcr statistische Aufbereitungen der Gemeinden und ihrer Verb\'e4nde gestattet, ohne di e Zweckbindung zu statistischen Zwecken wie in den Statistischen \'c4mtern des Bundes und der L\'e4nder zu sichern, ist die Vorschrift mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 5. Demgegen\'fcber verletzt \'a7 9 Abs. 4 VZG 1983 nicht das allgemeine Pers\'f6nlichkeitsrecht. Diese Vorschrift gestattet f\'fcr wissenschaftliche Zwecke die \'dcbermittlung bestimmter Einzelangaben an Amtstr\'e4ger und f\'fcr den \'f6ffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. Die \'dcbermittlung hat sich in den Grenzen des f\'fcr wissenschaftliche Zwecke Erforderlichen zu halten; Name und Anschrift d\'fcrfen \'fcberhaupt nicht weitergegeben werden. Die Regelung folgt damit der Erkenntnis, da\'df f\'fcr die meisten Untersuchungsbereiche ein dire kter Personenbezug nicht erforderlich ist; denn der Wissenschaftler ist regelm\'e4\'dfig nicht an der einzelnen Person interessiert, sondern an dem Individuum als Tr\'e4ger bestimmter Merkmale. Da bei den \'dcbermittlungsadressaten des \'a7 9 Abs. 4 VZG 1983 regelm\'e4\'dfig k aum Zusatzwissen vorhanden sein wird, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand und Verfahrensstand nicht davon auszugehen, da\'df der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts bei der Verarbeitung von Daten nach \'a7 9 Abs. 4 VZG 1983 \'fcber die durch \'a7 5 BDSG, \'a7 11 Abs. 5 BStatG, \'a7 9 Abs. 5 VZG 1983 und die Kontrolle der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L\'e4nder gew\'e4hrleisteten Sicherungen hinaus weitere Vorkehrungen von Verfassungs wegen erfordert.} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b V.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Die Beschwerdef\'fchrer werden nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 1. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die M\'f6glichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivit\'e4t des Rechtsschutzes; der B\'fcrger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tats\'e4chlich wirksame gerichtliche Kontrolle (B VerfGE 53, 115 [127f]; st Rspr). W\'fcrde das Volksz\'e4hlungsgesetz 1983 demnach verhindern, da\'df der B\'fcrger Kenntnis davon erlangen k\'f6nnte, wer wo \'fcber welche seiner personenbezogenen Daten in welcher Weise und zu welchen Zwecken verf\'fcgt, so w\'e4re sein Rechtssch utz verfassungsrechtlich unzureichend. Gerade deshalb verpflichtet Art. 19 Abs. 4 GG die Statistischen \'c4mter des Bundes und der L\'e4nder, die \'dcbermittlung personenbezogener Daten zu protokollieren, so da\'df der B\'fcrger von der Weitergabe seiner Daten gem\'e4\'df \'a7 13 BDSG und den entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der L\'e4nder Kenntnis erlangen und dagegen den Rechtsweg beschreiten kann.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 2. Auch \'a7 5 Abs. 2 VZG 1983, der die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung ausschlie\'dft, ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Der Rechtsweggarantie kommt auch die Aufgabe zu, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer staatlichen Ma\'dfnahme eintreten k\'f6nnen, soweit als m\'f6glich auszuschlie\'dfen (BVerfGE 35, 263 [274]; 51, 268 [284]; 53, 30 [67f]). Aus di eser grunds\'e4tzlichen Garantie folgt zugleich das Verfassungsgebot, m\'f6glichst zu verhindern, da\'df durch die sofortige Vollziehung Tatsachen geschaffen werden, die auch dann nicht mehr r\'fcckg\'e4ngig gemacht werden k\'f6nnen, wenn sie sich bei richterlicher Pr\'fcfung als rechtswidrig erweisen sollten (vgl. BVerfGE 35, 382 [401f]; 37, 150 [153]). Andererseits gew\'e4hrleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsproze\'df nicht schlechthin. \'dcberwiegende \'f6ffentliche Belange k\'f6nnen es rec htfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zur\'fcckzustellen, um unaufschiebbare Ma\'dfnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfGE 51, 268 [284]).} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Bei Volksz\'e4hlungen w\'e4re eine vollst\'e4ndige Erhebung, die insbesondere als Informationsbasis f\'fcr regional bezogene Entscheidungen unentbehrlich ist, f\'fcr die Dauer der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Ausk unftserteilung ausgeschlossen. Das Ziel der Volksz\'e4hlung w\'e4re ohne \'a7 5 Abs. 2 VZG 1983 gef\'e4hrdet. Die besonderen Umst\'e4nde der Volksz\'e4hlung, die auf vollst\'e4ndige Angaben zu einem Stichtag angewiesen ist, rechtfertigen es, den Rechtsschutzanspruch des einzel nen B\'fcrgers einstweilen zur\'fcckzustellen.} \par \pard\plain \ltrpar\s22\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ab\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\ab\loch\f1\fs24\lang1033\b {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b VI.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 1. Da die Abs\'e4tze 1 bis 3 des \'a7 9 VZG 1983 mit dem Grundgesetz unvereinbar sind und die Beschwerdef\'fchrer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzen, sind diese Vorschriften gem\'e4\'df \'a7 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG f\'fcr nich tig zu erkl\'e4ren. Gr\'fcnde, die es ausnahmsweise zulassen, von einer Nichtigerkl\'e4rung abzusehen, liegen nicht vor.} \par \pard\plain \ltrpar\s23\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 2. Die Entscheidung \'fcber die Erstattung der Auslagen beruht auf \'a7 34 Abs. 3 und 4 BVerfGG.} \par \pard\plain \ltrpar\s19\cf0{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Da die Verfassungsbeschwerden Anla\'df zur Gesamt\'fcberpr\'fcfung des Gesetzes gegeben und zu wesentlichen Beanstandungen gef\'fchrt haben, ist es gerechtfertigt, eine Auslagenerstattung auch insoweit anzuordnen, als die Verfassungsbeschwerden erfolglos geblieben sin d.} \par \pard\plain \ltrpar\s29\cf0\qc{\*\hyphen2\hyphlead2\hyphtrail2\hyphmax0}\rtlch\af1\afs24\lang1033\ltrch\dbch\af1\afs24\langfe1033\loch\f1\fs24\lang1033 {\loch\f2\fs24\lang1031\i0\b0 Dr. Benda, Dr. Simon, Dr.Hesse, Dr. Katzenstein, Dr. Niemeyer, Dr. Heu\'dfner, Niedermaier, Dr. Henschel} \par }